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1. Richtiger Anspruchsgegner (Passivlegitimation)

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Haftungssubjekt ist nach Art. 34 S. 1 GG die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht. Schwierigkeiten bei der Bestimmung dieser Körperschaft und damit des Anspruchsgegners treten auf, wenn ein Amtswalter Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrnimmt, da der Wortlaut des Art. 34 S. 1 GG nicht eindeutig ist. Zur Ermittlung der haftenden Körperschaft werden drei Theorien vertreten. Nach der Funktionstheorie ist darauf abzustellen, wessen Aufgaben der Amtswalter konkret wahrgenommen hat; die Anstellungstheorie fragt danach, wer den Amtswalter angestellt hat, und die vermittelnde Anvertrauenstheorie hält es für entscheidend, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt anvertraut hat, bei dessen Ausübung er amtspflichtwidrig gehandelt hat. Letztere Theorie wird vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertreten. Praktisch haftet also regelmäßig die Anstellungskörperschaft, da diese dem Amtswalter das Amt übertragen hat[128]. Nur bei echter Doppelstellung des Amtswalters (mehrere Dienstherren; Beispiel: Landrat in Brandenburg) ist zu fragen, wessen Aufgaben bei der Verletzungshandlung wahrgenommen wurden[129]. Zudem haftet im Falle einer rechtswidrigen Weisung grundsätzlich der Verwaltungsträger der anweisenden Stelle[130]. Bei Amtswaltern ohne Anstellungskörperschaft (Beispiel: Beliehene) ist entscheidend, wer ihnen die zu erfüllende Aufgabe übertragen hat[131].

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