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IX. Aufbauschema Amtshaftungsanspruch

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Schadenersatz aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB

I. Anspruchsvoraussetzungen 1. „Jemand“ handelt „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, Art. 34 S. 1 GG a) Hoheitliches Tätigwerden durch einen Amtswalter • kein Handeln im (verwaltungs-)privatrechtlichen Bereich • statusrechtlicher Beamtenbegriff gilt nicht; „jemand“ ist jeder Amtswalter, der öffentlich-rechtlich tätig werden kann b) In Ausübung seines Amtes: zwischen amtlicher Tätigkeit und schädigender Handlung muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen 2. Kein Ausschluss der Staatshaftung durch Gesetz 3. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, § 839 BGB a) Amtspflichtverletzung b) Drittbezogenheit 4. Verschulden des Amtswalters, § 276 BGB 5. Schaden 6. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
II. Ausschluss oder Beschränkung der Amtshaftung 1. Haftungsausschluss nach der Subsidiaritätsklausel, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzungen des Haftungsausschlusses: • Fahrlässigkeit des Amtswalters • anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Geschädigten • deren Realisierung muss zumutbar sein. 2. Haftungsausschluss wegen schuldhaften Rechtsmittelversäumnisses, § 839 Abs. 3 BGB 3. Haftungsbeschränkung durch schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Betroffenen, § 254 BGB 4. Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 195 BGB; s. auch den Sonderfall in § 852 BGB
III. Anspruchsinhalt Schadenersatz in Geld nach §§ 249 ff, 842 ff BGB; grundsätzlich keine Naturalrestitution

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › X. Anhang 1: Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

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