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b) Ausnahmen von der Subsidiaritätsklausel

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Daher haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die Subsidiaritätsklausel nicht eingreift. So besteht eine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann, wenn der Zweck des anderen Ersatzanspruchs darin besteht, Schäden endgültig auszugleichen, die durch unerlaubte Handlungen Dritter entstanden sind. Keine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ stellen danach insbes. Lohnfortzahlungsansprüche und Versicherungsansprüche des Geschädigten dar, sofern Letztere auf eigenen Leistungen des Versicherten beruhen[105]. Ein anderweitiger Ersatzanspruch ist ebenfalls zu verneinen, wenn sich dieser gegen einen Verwaltungsträger richtet[106]. Hier hat das Verweisungsprivileg keinen Sinn, da immer die öffentliche Hand für den Schaden einstehen muss. Bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (also nicht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO) und bei der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der Gedanke der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung Vorrang und verdrängt § 839 Abs. 1 S. 2 BGB[107].

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