Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 670

a) Zweck der Regelung

Оглавление

967

Nach dem sog. Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB kommt eine Haftung bei judikativem Unrecht nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Wegen der Ausrichtung dieses Lehrbuchs auf die öffentliche Verwaltung (s.o. § 2) ist die Haftung für judikatives Unrecht hier zwar nur begrenzt relevant, soll jedoch zur Ergänzung kurz dargestellt werden. Das Spruchrichterprivileg bezweckt den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG sowie der Rechtskraft. Aus diesem Grund ist es auf „Urteile in einer Rechtssache“ beschränkt.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх