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b) Reichweite der Ausnahme

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Entscheidungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, wie zB Haftbefehle oder weite Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, scheiden daher aus. Das Gleiche gilt vor dem Hintergrund des Effektivitätsprinzips (s.o. Rn 53) in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH[110] bei der fehlerhaften Anwendung von Unionsrecht[111]. Die für „Spruchrichter“ i.S.d. § 839 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht kommenden Straftatbestände konzentrieren sich auf die Richterbestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 StGB sowie auf die Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Nach § 839 Abs. 2 S. 2 BGB kommt zwar ein Amtshaftungsanspruch wegen pflichtwidriger Verfahrensverzögerung nicht zur Anwendung; in Reaktion auf die Rechtsprechung[112] ist in solchen Fällen jedoch inzwischen in §§ 198 ff GVG eine Entschädigungspflicht vorgesehen[113]. Über die dargestellten Privilegierungen hinaus wird – gestützt auf die richterliche Unabhängigkeit des Art. 97 Abs. 1 GG – die Haftung oftmals begrenzt auf grobes Verschulden unter Ausblendung der einfachen Fahrlässigkeit[114].

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