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4. Beweislast

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Bei der Beweislast greifen grundsätzlich die Beweislastregeln des privaten Deliktsrechts ein[135]. Die Beweislast liegt daher grundsätzlich beim Anspruchsinhaber. Allerdings haben sich in der Rechtsprechung gewisse Beweislasterleichterungen herausgebildet. Dies gilt zunächst für die Verletzung von Berufs- und Organisationspflichten: Hier wäre es dem Geschädigten praktisch unmöglich, die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nachzuweisen. Dies betrifft insbes. grobe ärztliche Behandlungsfehler[136], aber auch weitere Fallgruppen[137]. Zudem kommt im Hinblick auf das Verschulden des Amtswalters dem Anspruchsteller ein Anscheinsbeweis zugute: Er muss lediglich die tatsächlichen Umstände nachweisen, die nach dem regelmäßigen Verlauf die Annahme eines Verschuldens rechtfertigen[138]. Ist schließlich der Geschädigte gerade durch die Amtspflichtverletzung in Beweisnot geraten, so ist diese durch eine sachgerechte Beweislastverteilung im Einzelfall abzumildern[139].

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