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a) Grundlage

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Die wichtigste von der Rechtsprechung anerkannte Amtspflicht ist die Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung. Diese Amtspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG und für Beamte auch aus den Vorschriften der Beamtengesetze, § 63 Abs. 1 BBG. Andere öffentliche Bedienstete sind auf Grund des Arbeitsvertrags zur Wahrung der Gesetze verpflichtet. Wird der öffentlichen Verwaltung ein Entscheidungsspielraum zuerkannt (s.o. Rn 192 f), so liegt lediglich dann eine Amtspflichtverletzung vor, wenn die rechtlichen Grenzen dieses Entscheidungsspielraums überschritten werden[57].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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