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2. Verletzung einer Amtspflicht

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Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB fordern ferner die Verletzung einer „Amtspflicht“. Entsprechend der Konstruktion der Amtshaftung sind Amtspflichten die den Amtswalter betreffenden persönlichen Dienstpflichten. Derartige Pflichten bestehen im Verhältnis zwischen Amtswalter und Dienstherrn, beanspruchen also eigentlich nur Geltung im Innenverhältnis. Diese Begrenzung überwindet die Rechtsprechung dadurch, dass sie bestimmten Dienstpflichten Außenwirkung zuerkennt und so auch der Bürger Pflichtbegünstigter wird. Die einem Amtswalter obliegenden Dienstpflichten können ihre Grundlage in allen denkbaren Rechtsquellen[55] haben; sie können sich auch aus der Art der wahrzunehmenden Aufgabe ergeben[56].

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