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bb) Schlichtes Verwaltungshandeln

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Schwierigkeiten bereiten zudem Fälle, in denen der Schaden durch einen Hoheitsträger durch schlichtes Verwaltungshandeln verursacht wird. Hier ist für die Zuordnung zum öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Haftungssystem der Aufgaben- und Funktionszusammenhang des Handelns maßgeblich.

Beispiel

(Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr): Ein in der Praxis relevanter Bereich betrifft die Teilnahme öffentlicher Bediensteter am allgemeinen Straßenverkehr. Hier differenziert die Rechtsprechung zunächst danach, ob die Fahrt einer hoheitlichen Zielsetzung diente oder zu privaten (auch fiskalischen) Zwecken unternommen wurde. Ist Ersteres zu bejahen, und ist ferner ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und der hoheitlichen Zielsetzung gegeben, stellt sich die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr als Ausübung eines öffentlichen Amts dar[33].

Das Kriterium eines engen inneren und äußeren Zusammenhangs ist nicht unproblematisch, die Rechtsprechung hierzu nicht immer überzeugend[34].

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