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I. Bedeutung

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Der öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch zielt auf die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht ab[1]. Er bildet damit die Parallele zum privatrechtlichen Bereicherungsanspruch. Im öffentlichen Recht erbringt die öffentliche Verwaltung typischerweise auf der Grundlage eines VA oder örV Leistungen für den Bürger. Der VA oder der örV bilden dann den Rechtsgrund der Leistungserbringung. Dieser Rechtsgrund kann von Anfang an fehlen: Ein rechtswidriger VA wird mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben (s.o. Rn 602); ein örV ist nichtig (s.o. Rn 785 ff). In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung.

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Anspruchsgegner eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist im Normalfall der Bürger. Allerdings kann auch umgekehrt der Bürger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Verwaltung haben[2]. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche können schließlich auch zwischen zwei Verwaltungsträgern bestehen[3].

Beispiel:

Die Stadt X und B schließen einen Vertrag, der ein Baurecht für B, einen Dispens für die Anlegung von Stellplätzen sowie die Zahlung eines bestimmten Betrags durch B an X zum Gegenstand hat. Nach dem Leistungsaustausch stellt sich heraus, dass B schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war. Auf welcher Rechtsgrundlage hat B einen Rückerstattungsanspruch gegen X?

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch › II. Rechtsgrundlagen

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