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1. Hoheitliches Handeln

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Der FBA setzt zunächst ein hoheitliches Handeln voraus. Bei privatrechtlichem Handeln richtet sich der Beseitigungsanspruch nach privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen, insbes. nach §§ 1004, 862, 12 BGB[20]. Zudem kommen nur Handlungen der öffentlichen Verwaltung in Betracht: Einer Erstreckung auf Rechtsprechungsakte stünde der Vorrang prozessualer Rechtsschutzmöglichkeiten sowie die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG entgegen[21]. Aber auch formelle Gesetze werden zumindest grundsätzlich nicht erfasst, da sie nur unter qualifizierten Anforderungen angegriffen werden können und zudem der Gesetzgeber anderenfalls in erheblicher Weise eingeschränkt würde[22].

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Da der Anspruch auf Wiederherstellung gerichtet ist, kommt grundsätzlich nur ein positives Tun in Betracht[23]. Eine lediglich scheinbare Ausnahme bildet das Unterlassen der Wiederherstellung; denn damit wird lediglich das vorherige positive Tun verstetigt. Ausnahmsweise kann aber in folgendem Fall an ein Unterlassen der Behörde angeknüpft werden: Wird ein rechtmäßiger Zustand durch Fristablauf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung rechtswidrig, so ist an das nunmehrige Unterlassen der Verwaltung anzuknüpfen.

Beispiel:

Nach Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung unterlässt es die Behörde, die beschlagnahmte Sache zurückzugeben[24].

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