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VII. Der Unterlassungsanspruch

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Vom FBA zu unterscheiden, aber eng mit ihm verwandt ist der Abwehranspruch als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Der gemeinsame Gedanke liegt in der Vermeidung rechtswidriger Eingriffe in subjektive Rechte durch die öffentliche Verwaltung. Anders als der FBA zielt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aber nicht auf die Wiederherstellung des status quo ante ab, sondern auf die Vermeidung künftiger rechtswidriger Eingriffe[45]. Er ist in zwei Ausprägungen anzutreffen:

In der Konstellation des einfachen Unterlassungsanspruchs ist bereits ein Eingriff erfolgt und dauert noch an, oder es droht jedoch ein erneuter, vergleichbarer Eingriff[46].
Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch geht es hingegen um die Vermeidung eines erstmaligen Eingriffs[47].

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Die (verfassungs-)rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs entsprechen wegen der engen Wesensverwandtschaft denjenigen des FBA (s.o. Rn 899)[48]. Auch hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum FBA verwiesen werden (s.o. Rn 900 ff)[49]. Besonderheiten ergeben sich aus der Zukunftsorientierung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs: Eine dem FBA vergleichbare Gefährdungslage besteht lediglich dann, wenn beim einfachen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt[50], beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch der erstmalige Eingriff unmittelbar bevorsteht[51]. Zudem kommen die beim FBA anerkannten Ausschlussgründe (s.o. Rn 904) nicht zur Anwendung; denn die Unterlassung rechtswidriger Eingriffe ist stets möglich und zumutbar.

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Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch verjährt – ebenso wie der FBA – gemäß § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren[52] und ist vor den Verwaltungsgerichten durch die Erhebung einer Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen[53]. Besondere Anforderungen gelten hier beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch: Da die VwGO grundsätzlich auf nachgängigen Rechtsschutz ausgerichtet ist, bedarf es bei der vorbeugenden Unterlassungsklage eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses: Dem Anspruchsinhaber muss es unzumutbar sein, den nachgängigen Rechtsschutz abzuwarten[54].

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Lösung Fall 26 (Rn 896):

Anspruchsgrundlage für das Verlangen des A ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Das Handeln der Bediensteten des Trägers der Straßenbaulast erfolgt auf der Grundlage öffentlichen Rechts, ist also hoheitliches Handeln. Es greift in das Eigentum des A ein. Es ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Der rechtswidrige Zustand dauert an. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind erfüllt. A kann die Wiederherstellung des früheren Zustands aber nur dann verlangen, wenn er tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist sowie die Handlungen für die Wiederherstellung des früheren Zustands der Verwaltung zumutbar sind. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist tatsächlich möglich und rechtlich zulässig; Bedienstete der Verwaltung können den Mutterboden verschieben und den Zaun aufbauen; dass dieses Handeln rechtlich unzulässig ist, ist nicht ersichtlich. Der Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist auch nicht unverhältnismäßig groß; deshalb ist er der Verwaltung zumutbar. Die Forderung des A besteht zu Recht.

Ausbildungsliteratur:

Barczak, Behördliche Warnung vor E-Zigaretten (Fallbearbeitung), JuS 2014, 932; Brugger, Gestalt und Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs, JuS 1999, 625; Bumke, Der Folgenbeseitigungsanspruch, JuS 2005, 22; Daiber, Flüchtlingsunterbringung, JA 2016, 760; Ellerbrok, Die Grenzen der Zurechnung im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs, JURA 2016, 125; Frank, Das Eigentor (Fallbearbeitung), JuS 2018, 56; Kemmler, Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch, Unterlassungsanspruch, JA 2005, 908; Mehde, Der Folgenbeseitigungsanspruch, JURA 2017, 783; Peters, Der „Ekel“-Pranger (Fallbearbeitung), JURA 2014, 752.

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