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5.2.1 Kreditdienstleister

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Die Kommission hatte daher vorgeschlagen, dass Kreditdienstleister ihre Dienstleistungen nach einer Zulassung bei einer zuständigen nationalen Behörde in der gesamten EU erbringen dürfen (EU-Pass).[54] Dazu müssen sie die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat u.a. über den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben wollen, informieren.[55] Grundsätzlich soll die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Tätigkeiten des Kreditdienstleisters – auch diejenigen im EU-Ausland – überwachen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann jedoch „angemessene Verwaltungsstrafen oder Bußgelder“ verhängen und „Abhilfemaßnahmen ergreifen“, wenn sie feststellt, dass der Kreditdienstleister gegen die Vorschriften der Richtlinie verstößt und die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht einschreitet.[56] Als Voraussetzung für die Zulassung schlug die EU-Kommission vor, dass Geschäftsleitung und qualifizierte Anteilseigner von Kreditdienstleistern u.a. „ausreichend gut beleumundet“ sein müssen. Auch dürfen sie nicht in ein laufendes Insolvenzverfahren verwickelt oder für zahlungsunfähig erklärt worden sein.[57]

Die Kommission schlug vor, dass Kreditdienstleister die Dienstleistungen für Kreditgeber nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erbringen dürfen. Diese muss u.a. Angaben über die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung und den Umfang der Vertretungsmacht gegenüber dem Kreditnehmer enthalten. Auch wollte die Kommission, dass Kreditdienstleister die von Kreditgebern erhaltenen Anweisungen aufzeichnen und diese – wie auch ihre Korrespondenz mit Kreditgebern und Kreditnehmern – mindestens zehn Jahre aufbewahren und sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.[58]

Der Ministerrat unterstützt den Ansatz der Kommission und stellt darüber hinaus klar, dass die Tätigkeit der Kreditdienstleister auch solche Kredite umfassen kann, die nicht notleidend sind. Mit dem EU-Pass für Kreditdienstleister ist der Ministerrat grundsätzlich einverstanden. Er schärft aber erwartungsgemäß die Befugnisse nationaler Aufseher. So sollen die Aufsichtsbehörden des Gaststaates zusätzliche Befugnisse bekommen, um auch ohne Einverständnis des Aufsehers des Heimatstaates intervenieren zu können, wenn sofortiges Handeln notwendig ist, um einer ernsthaften Bedrohung des kollektiven Interesses der Kreditnehmer zu begegnen.[59]

Darüber hinaus stellt der Rat klar, dass der EU-Pass nur für die Tätigkeit von Kreditdienstleistern gilt, die sich auf Kredite bezieht, die von CRR-Kreditinstituten[60] vergeben wurden. Mitgliedstaaten, die die Tätigkeit von Kreditdienstleistern auch für Nicht-Bankkredite zulassen, können dies zwar tun; in dem Fall findet der EU-Pass aber keine Anwendung.[61]

Unabhängig davon, ob ein Kreditdienstleister grenzüberschreitend arbeitet, sollen die Aufseher stärkere Eingriffsbefugnisse bekommen. So sollen sie interne Verfahren (policies und internal governance and control arrangements) beim Kreditdienstleister verlangen können, die die Achtung der Rechte des Kreditnehmers in Übereinstimmung mit den Gesetzen über den Kreditvertrag garantieren und auch sonst eine faire und sorgfältige Behandlung der Kreditnehmer gewährleisten.[62]

Der Rat hebt zudem die Zulassungsvoraussetzungen für Kreditdienstleister etwas an: Neben einer sauberen Bilanz in Bezug auf Geldwäsche muss das Management des Kreditdienstleisters als Ganzes ausreichend Kenntnisse und Erfahrung vorweisen, um die Tätigkeiten als Kreditdienstleister kompetent und verantwortungsvoll erfüllen zu können.[63]

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