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5.2.2 Kreditkäufer

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Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission findet nur auf Kreditkäufer Anwendung, die keine Banken sind. Wer Kredite an Kreditkäufer veräußern will, muss vorher Informationen zur Verfügung stellen, mit denen die potenziellen Käufer den Wert des Kreditvertrags ermitteln können. Sie sollen etwa einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass sie über die Veräußerung von Sicherheiten den Wert des Vertrags wiedereinbringen können. Die EBA soll das Format für die Übermittlung dieser Informationen harmonisieren.

Der Vorschlag sieht außerdem umfassende Meldepflichten für kreditverkaufende Banken vor. Sie müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden bei jedem Kreditvertrag über den Kreditnehmer, den Kreditkäufer, den Wert und die Art der Sicherheiten informieren sowie darüber, ob es sich um einen Verbraucherkredit handelt.[64] Kreditkäufer müssen ihre zuständigen Behörden informieren, wenn sie beabsichtigen, einen Kreditvertrag unmittelbar, d.h. ohne Einschaltung eines Gerichts, zu vollstrecken. Sie müssen die Behörden auch über den Kreditnehmer, sich selbst, den Wert und die Art der Sicherheiten informieren sowie darüber, ob es sich um einen Verbraucherkredit handelt.[65]

Der Ministerrat lockert die Meldepflicht der kreditverkaufenden Banken. Sie sollen Transaktionen nur quartalsweise an die Aufsicht melden müssen, dazu soll aber auch die Identität der Kreditkäufer gehören. Aggregierte Meldungen sollen über die Anzahl und Umfang der veräußerten Kredit-Portfolios erbracht werden sowie darüber, ob Verbraucherkredite betroffen sind. Der Rat stellt klar, dass für Kreditkäufer (die nicht bereits Banken sind) keine Zulassungspflicht gelten soll. Es wird aber eine Meldepflicht eingeführt. Die EBA solle so Anbieter und Nachfrager von Kredit-Portfolios einfacher zusammenbringen können. Der Rat streicht die Meldepflicht im Vorfeld einer Vollstreckung.

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