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4.4 Glimmverhalten
ОглавлениеAuf Betreiben Deutschlands wurde ergänzend zu den im Jahr 2002 eingeführten Normen für die Prüfung und Klassifizierung des Brandverhaltens für Baustoffe eine zusätzliche Norm zur Prüfung des Glimmverhaltens eingeführt (Bild 8). Während z. B. in der deutschen Brandschachtprüfung nach DIN 4102 das Glimmen nach Beendigung der Brandbeanspruchung beobachtet werden konnte, müssen im SBI die Proben nach Ende der Prüfdauer abgelöscht werden. Damit kann ein Nachglimmen nicht beobachtet und bewertet werden. Kunststoffe neigen in der Regel nicht zum Glimmen. Bei einer Reihe von Holzwerkstoffen, Dämmstoffen aus Stein- und Glasfasern sowie bei Schüttdämmstoffen, z. B. aus Zellulose, kann Glimmen auftreten. Diese Produkte müssen für einen Nachweis der Schwerentflammbarkeit zusätzlich einen Nachweis des Glimmverhaltens erbringen. Ein senkrecht in einem Rahmen angebrachter Probekörper wird einer Gasbrennerflamme ausgesetzt. Das Schwelen wird ermittelt durch Temperaturmessung mit Thermoelementen sowie die Beobachtung von andauerndem Brennen nach erneuter Entzündung.
In Abstimmung mit der deutschen Bauaufsicht hat die EU-Kommission eine Liste der Produkte erstellt, die hinsichtlich ihres Glimmverhaltens geprüft werden müssen. (CPR 09/4a/3). Dämmstoffe aus Kunststoffen und andere Kunststoffprodukte sind in dieser Liste nicht enthalten.