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7 Anwendung der europäischen Klassifizierungen von Baustoffen im deutschen Baurecht

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Im deutschen Baurecht wurden in der Vergangenheit Baustoffe entsprechend den Vorgaben der Norm DIN 4102 als nichtbrennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar oder leicht entflammbar eingestuft. Diese Einstufung erfolgte auf Basis der bisher in der DIN genormten Baustoff-Prüfungen. Diese Begriffe werden im Baurecht (Musterbauordnung und Landesbauordnung etc.) verwendet.

Tabelle 5. Zuordnung der bauaufsichtlichen Begriffe zu den europäischen Klassifizierungen

Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge Lineare Rohrdämmstoffe Bodenbeläge
Nichtbrennbar1) A2-s1,d0*) A2L-s1,d0*) A2L-s1
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung C-s1,d0*) CL-s1,d0*) -
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend C-s2,d0*) CL-s2,d0*) -
Schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung C-s1,d2 *) CL -s1, d2 *) Cfl-s1
Schwerentflammbar C-s2,d2 *) CL -s2, d2 *) Cfl-s1
Normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend E El -
Normalentflammbar E-d2 El -d2 Efl
Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C -

1) soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C *) soweit erforderlich Glimmverhalten

Die baurechtlichen Anforderungen mussten nun den neuen europäischen Klassifizierungen zugeordnet werden. In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB 2019, veröffentlicht im Januar 2020) sind die in Tabelle 5 dargestellten Festlegungen getroffen.

Bauphysik-Kalender 2021

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