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Erbe 1 Zum Sprachgebrauch

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Das häufig mit „Erbe“ wiedergegebene hebräische Wort naḥălāh bezeichnet juristisch nicht den Erbbesitz schlechthin, also das ungeteilte Vermögen. Es meint vielmehr nur den Anteil am väterlichen Gesamteigentum, den ein direkter (vor allem männlicher) Nachkomme durch Erbfolge erhalten hat. Das Wort ist deshalb oft mit „Anteil“ (ḥelæq) vor allem am „Anbauland“ bzw. mit „(zu)teilen“ (ḥālaq II) von Boden verbunden. Dieses väterliche „Erbteil“ unterscheidet sich von einem durch Kauf, Tausch, Schenkung, Pfandverfall oder Einsatz von Macht erworbenen fremden „Besitz“ (z.B. jəruššāh) bzw. von „Eigentum“ (ʾăḥuzzāh). Ein „Erbteil“ (naḥălāh) wird juristisch erst durch seine Zuweisung zum „Eigentum“ (ʾăḥuzzāh). Seine Besonderheit liegt darin, dass er auf Dauer zugeteilt, unveräußerlich und vererbungspflichtig ist. Eine analoge Unterscheidung gilt für hebräische Verben, die oft gleichlautend mit „erben“ übersetzt werden. Wird nāḥal (im Grundstamm) vor allem für „einen Erbbesitzanteil am väterlichen Gesamtvermögen erhalten bzw. innehaben“ verwendet, so steht jāraš meistens für „in Besitz nehmen (und besitzen), sich etwas (auch gewaltsam, legitim oder widerrechtlich) aneignen“. Der typische Erbteilinhalt ist zumindest ursprünglich ein Nutzland, das die Existenz einer Wirtschaftseinheit sichern soll. Doch wird der Begriff auch im übertragenen Sinn für „Los, Geschick“, „Gutes“, Gemeinschaft, für spirituelle und moralische Werte usw. gebraucht.

Das Wort „Erbteil“ wird in der Hebräischen Bibel zwar vergleichsweise selten im streng juristischen Sinn verwendet, doch liegt der erbrechtliche Gebrauch der theologischen und metaphorischen Bedeutung zugrunde, die insbesondere das Nomen angenommen hat. Sie wird im Folgenden in ihren Grundlinien und wichtigsten alttestamentlichen Belegen dargestellt.

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