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1.6 Meldepflichten

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Seit 2011 müssen die nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt gemeldeten nosokomialen Infektionen an die Landesbehörde und das RKI weitergeleitet werden. Mit Wirkung von 2013 wurden Übermittlungsfristen auf einen Arbeitstag verkürzt und die Meldepflicht erweitert (s. Abb. 2). Im Jahr 2016 wurden dann Meldepflichten in einer IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung (IfSG-Meld AnpV) für Clostridium-difficile-Infektionen mit klinisch schwerem Verlauf und Nachweise von Enterobacterales und Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit eingeführt. Die bereits seit 2009 bestehende Meldepflicht für MRSA-Detektion in Blut und Liquor übernahm man in die IfSG-Meld AnpV und die gesamten Inhalte der Verordnung im März 2020 integrierte man in das IfSG. Verantwortlich für die Meldepflicht sind bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod (§ 6 IfSG) Ärztinnen und Ärzte, Angehörige, andere Heil- oder Pflegeberufe aber auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Für meldepflichtige Erregernachweise nach § 7 IfSG sind in aller Regel die Leiterinnen und Leiter der Labors oder die Medizinaluntersuchungsämter zuständig.

Im IfSG sind in den §§ 6 und 7 die bakteriellen und viralen Erreger genannt, für die eine namentliche oder nicht-namentliche Meldepflicht bei direkten oder indirekten Nachweisen oder bei einer akuten Infektion mit selbigen besteht. Zu beachten sind dabei die unterschiedlich langen Meldezeiten, die sich aus den Regelungen der §§ 6 und 7 des IfSG ergeben.

Abb. 2Meldung von Infektionen nach IfSG (nach: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten 2019, RKI, Berlin, 2020)

Eine namentliche Meldepflicht besteht für den direkten Nachweis folgender multiresistenter, bakterieller Krankheitserreger nach § 7 IfSG:

Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA) bei Nachweis aus Blut oder Liquor.

Enterobacterales, sofern sie eine Carbapenemase aufweisen oder eine reduzierte Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen aufweisen; Die Meldepflicht besteht hier bei Infektion oder Kolonisation.

Acinetobacter spp., wenn der Nachweis einer Carbapenemase oder eine reduzierte Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen festgestellt wird; Die Meldepflicht besteht hier bei Infektion oder Kolonisation.

Näheres zur Meldung findet sich in den §§ 8 und 9 des IfSG. Grundsätzlich gilt, dass auch namentliche Meldungen in Bezug auf Infektionen und Kolonisation gemacht werden müssen, selbst wenn diese nicht im IfSG genannt sind, sofern die Art der Krankheitserreger und die Häufigkeit der Identifikation „Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit“ liefern (11).


Take home messages:

Die Ausbrüche mit MRE unterliegen einer laufenden Veränderung der auslösenden Spezies.

Um einen Ausbruch mit MRE zu kontrollieren, ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unabdingbar.

Die gesetzlich festgelegten Meldepflichten regeln die zeitliche Erfassung und helfen bei der Kontrolle von Ausbrüchen.

DIVI Jahrbuch 2021/2022

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