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3. Fides und ratio gemäß Dei filius: Eine Einordnung 150 Jahre danach
ОглавлениеRückblickende Bewertungen stehen prinzipiell in der Gefahr, anachronistische Überheblichkeit an den Tag zu legen. Auch für eine Beurteilung der Glaubenstheologie des Ersten Vaticanums gilt: Sie ist „zu verstehen und zu würdigen aus der damaligen Situation“50 heraus, und das bedeutet eben auch, unter Berücksichtigung der von den Konzilsvätern intensiv wahrgenommenen multiplen Herausforderung durch Rationalismus, Fideismus und Traditionalismus sowie Atheismus und Agnostizismus – um nur die Hauptfronten zu benennen. Der konziliare Versuch, dieser komplexen Defensivposition gerecht zu werden, führte fraglos zu mancher aus heutiger Sicht zeitbedingten Reaktionsstrategie und auch zu einem in sich nicht ganz spannungsfreien Textresultat, ist aber in seiner Intention zu würdigen, zwischen verschiedenen Anliegen zu vermitteln und eine Antwort auf die Herausforderungen der Zeit zu geben. Dies gilt es stets zu bedenken, wenn im Folgenden dennoch eine Einordnung der Konzilsaussagen zum Thema Glaube und Vernunft versucht werden soll. Dabei legt sich insbesondere die Befassung mit drei Themenaspekten nahe: (1) dem Glaube-Vernunft-Verhältnis als solchem, (2) dem Glaubensbegriff des Konzils und schließlich (3) der ekklesiologischen Grundlage, die im Hintergrund der hier dargestellten Themenaspekte von Dei filius steht.
(1) Im Blick auf die vom Ersten Vaticanum vorgelegte Verhältnisbestimmung von Glaube und Vernunft dürften einige gängige Negativurteile zu modifizieren bzw. zumindest stärker auf die spätere neuscholastische Rezeption zu beziehen sein. Insbesondere der häufig mit Dei filius in Verbindung gebrachte Rationalismusvorwurf ist auf der Basis der vorangegangenen Darlegungen zu relativieren: Das Konzil selbst entfaltet in diesem Dokument nicht nur einen spezifisch theologischen Vernunftbegriff,51 sondern bewahrt dabei allem Erkenntnisoptimismus zum Trotz auch einen bleibenden Respekt vor dem Glaubensgeheimnis und vor allem ein Bewusstsein für die faktischen Grenzen glaubensfundierender Erkenntnis. Eine rationalistische Einseitigkeit der Konzilsaussagen müsste auch schon rein historisch betrachtet als extrem unwahrscheinlich bewertet werden, weil der Rationalismus von vielen Konzilsvätern als die Hauptherausforderung der Zeit und als Grundlage aller das Fundament des Christentums bedrohenden Denkströmungen identifiziert wurde,52 sodass es geradezu als Hauptanliegen des Ersten Vaticanums gelten kann, „dem Anspruch einer absoluten Autonomie der Vernunft entgegenzutreten“.53 Mehrfach wurde daher angemerkt, dass hinsichtlich rationalistischer Tendenzen klar zwischen der neuscholastischen Rezeptionsgeschichte und der Konzilsintention selbst zu unterscheiden ist.54
Ja, vor dem Hintergrund der auf dem Ersten Vaticanum stark empfundenen Notwendigkeit einer Rationalismusabwehr ist es vielmehr sogar geradezu bemerkenswert, dass Dei filius das Heil nicht in fideistischer oder traditionalistischer, immanentistischer oder biblizistischer Dialogverweigerung sucht, sondern das aufklärerische Anliegen einer Wertschätzung des Vernunftvermögens und einer Zurückweisung blinder Autoritätshörigkeit durchaus positiv rezipiert:55 „Die Konstitution vollzieht in Wirklichkeit nichts Geringeres als die feierliche Anerkennung der Wahrheitsmomente im Anliegen der Aufklärung“.56 Als bis heute bleibend relevante Vorgabe für die Glaube-Vernunft-Verhältnisbestimmung ist damit jedenfalls zu vermerken, dass das Erste Vaticanum „eine Glaubensentscheidung in intellektueller Redlichkeit zu ermöglichen und sich der Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Vernunft“57 zu stellen sucht – und dabei letztlich auch den „Öffentlichkeitscharakter“58 des Glaubens, also ein den Glauben betreffendes Verantwortungs- und Plausibilisierungspostulat, formuliert. Die am 14. September 1998 unterzeichnete Enzyklika Fides et ratio Papst Johannes Paul II., die in der Rezeption häufig dafür gelobt wurde, dass hier eine christliche Erkenntnistheorie „die menschliche Vernunft und damit die Philosophie an ihre eigenen Fähigkeiten“59 erinnere, steht gerade in dieser Hinsicht ganz in der Tradition von Dei filius.60
Dass die Glaube-Vernunft-Verhältnisbestimmung des Ersten Vaticanums auch von zeitbedingten Ausdrucksformen und Gehalten geprägt ist, soll damit gar nicht bestritten werden. Eine aktualisierende theologische Reflexion kann jedoch durchaus an Vorgaben und Grundanliegen von Dei filius anknüpfen, wenn beispielsweise die subjektive Evidenz des Glaubens nicht mehr als eine primär rationale, sondern als eine existentielle Gegebenheit ausbuchstabiert61 oder wenn der Gedanke formuliert wird, dass Gottes Selbstoffenbarung (wenigstens der logischen, wenn nicht der chronologischen Ordnung nach) nie einen noch nicht aus der Weltwahrnehmung auf eine mögliche göttliche Manifestation vorbereiteten Menschen trifft.62
(2) Auch im Blick auf den Glaubensbegriff des Konzils ist, wie deutlich geworden sein dürfte, Vorsicht gegenüber gängigen und allzu einfachen Darstellungen zu wahren. Selbst wenn der Hinweis ohne jeden Zweifel zutreffend ist, dass das Konzil in der Bemühung um Aktualität und in der Abgrenzung von problematisierten theologischen Tendenzen der Zeit einen einseitigen, zu starken Akzent auf den Aspekt der fides quae, auf die inhaltliche Annahme von Glaubensgehalten legt,63 so vermeidet es andererseits doch eine intellektualistisch verengte Glaubenskonzeption durch sein Postulat eines vollpersonalen Engagements des Menschen im Glaubensakt;64 Formulierungen wie: „Glaube ist eine Angelegenheit des menschlichen Intellekts“65 sind also unzutreffend, und zwar nicht nur im Blick auf Dei filius, sondern auch auf die neuscholastische Glaubenskonzeption allgemein.66 Freilich: Diese willentliche Beteiligung am Zustandekommen des Glaubensaktes wird stark hierarchisch, in den Kategorien von Gehorsam und Unterordnung ausbuchstabiert und taugt damit für die heutige Rezeption nicht als Muster, sondern allenfalls als Mahnung dahingehend, das metaphysische Gefälle zwischen Gott und Mensch bei aller Berechtigung und Relevanz kommunikationstheoretischer Glaubens- und Offenbarungsdeutungen nicht unversehens einzuebnen. Und auch gegenüber der stark ethischen Aufladung der Glaubensentscheidung, die in der Positionierung des Ersten Vaticanums von einer dezidierten apologetisch-polemischen Frontstellung gegen Atheismus und Agnostizismus her zu verstehen ist, dürften sich aus aktueller Perspektive Anfragen nahelegen.
(3) Am stärksten von einer zeitbedingten Signatur geprägt erscheinen schließlich jene Passagen von Dei filius, in denen sich ein unkritisches und vor allem unhistorisches Verständnis der katholischen Kirche und der in ihr und durch sie gewährleisteten Wahrheitserkenntnis manifestiert. Exemplarisch, kurz und abschließend sei dies an den Themenkomplexen der Beglaubigungsgründe für die Offenbarung und der doppelten Erkenntnisordnung verdeutlicht: Im Hinblick auf Erstere ist neben dem untragbar triumphalistischen Kirchenbild des Konzils vor allem sein Desinteresse an inneren Gründen anzufragen, das – selbst wenn aus den Konzilsakten hervorgeht, dass es Dei filius nur „um die grundsätzliche Möglichkeit und Berechtigung der äußeren Zeichen, nicht um ihre Ausschließlichkeit“67 ging – als Einseitigkeit wahrgenommen wurde und eine Steilvorlage für das Auftreten und den Siegeszug der Immanenzapologetik darstellen musste. Und so überzeugend zweitens die schöpfungstheologisch fundierte Bekräftigung erscheint, dass ein Widerspruch zwischen vernünftig erkannter und im Glauben erfasster Wahrheit generell unmöglich ist, so problematisch ist der Weg, den das Erste Vaticanum zur Einlösung dieser Überzeugung beschreitet: Der Irrtum wird prinzipiell auf Seiten der natürlichen Vernunft (oder bei einer häretischen Glaubensdeutung) angesiedelt, während jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation oder auch nur Deutungsbedürftigkeit kirchlich vorgelegter Glaubenslehren prinzipiell undenkbar und jeder Gedanke an eine potentielle noetische Grenzüberschreitung vonseiten des kirchlichen Lehramts ebenso ausgeschlossen bleibt wie die Annahme zeitbedingter Einflussfaktoren im Prozess kirchlicher Erkenntnis. Dogmenhermeneutik stellt keinen Weg dar, um beispielsweise naturwissenschaftliche Erkenntnisse zur Weltentstehung als mit kirchlichen Lehren vereinbar aufzuweisen (vgl. DH 3043). Und gerade damit perpetuiert Dei filius das für die katholische Restauration des 19. Jahrhunderts maßgebliche Empfinden einer Unvereinbarkeit der modernen Wissenschaften und des lehramtlichen Autoritätspostulats.68
1 Vgl. dazu exemplarisch den Kommentar zu Dei filius von Matthias Joseph Scheeben, Das ökumenische Concil vom Jahre 1869, 2, Regensburg u.a. 1870, 217–286.
2 Joseph Ratzinger, Glaube – Wahrheit – Toleranz. Das Christentum und die Weltreligionen, Freiburg i. Br. 42005, 110.
3 Vgl. Johanna Rahner, Glaube. Katholische Thesen zu einem scheinbar protestantischen Thema, in: Jörg Frey u.a. (Hg.), Glaube. Das Verständnis des Glaubens im frühen Christentum und in seiner jüdischen und hellenistisch-römischen Umwelt, Tübingen 2017, 857–876, hier: 868–870.
4 Rahner, Glaube, 868.
5 Zur Vorgeschichte vgl. Cuthbert Butler, Das I. Vatikanische Konzil, übersetzt, eingeleitet und mit einem Nachwort versehen von Hugo Lang, München 21961, 164–179. 248–262; Herrmann J. Pottmeyer, Der Glaube vor dem Anspruch der Wissenschaft. Die Konstitution über den katholischen Glauben ‚Dei Filius‘ des 1. Vatikanischen Konzils und die unveröffentlichten theologischen Voten der vorbereitenden Kommission (Freiburger Theologische Studien 87), Freiburg i. Br. 1968, 45–58.
6 Also: Der übernatürliche Glaube im Gegensatz zu einer auf der natürlichen Gotteserkenntnis aufruhenden fides late dicta; hier besteht wegen der uneigentlichen Begriffsverwendung ein beträchtliches Missverstehenspotential.
7 Vgl. Jean-Michel-Alfred Vacant, Études théologiques sur les constitutions du Concile du Vatican d’après les actes du Concile 2. Chapitres III et IV et conclusion, Paris u.a. 1895, 70–72.
8 Vgl. Giovanni Perrone, Praelectiones theologicae 6. De gratia et de sacramentis in genere, Rom 21843, 266, Nr. 528. 272, Nr. 539.
9 Vgl. Perrone, Praelectiones 6, 266, Nr. 528.
10 Pottmeyer, Glaube, 202. Stefan Oster kann daher die personale Erkenntnistheorie des Zweiten Vaticanums als Fortführung des die natürliche Gotteserkenntnis betonenden Ansatzes seines Vorgängerkonzils qualifizieren, vgl. Stefan Oster, Welche natürliche Vernunft? Eine kritische Erwiderung auf Wolfgang Beinert über die Frage, ob Gott mit Sicherheit erkannt werden kann, in: Münchener Theologische Zeitschrift 61 (2010), 226–239, hier: 239.
11 Einer schwachen Version des Traditionalismus zufolge ist die Vernunft in statu isto zum Mindesten auf die Unterweisung durch andere Menschen angewiesen, um die erforderlichen Hilfsmittel zur natürlichen Gotteserkenntnis zu erhalten; vgl. Pottmeyer, Glaube, 179f.
12 Vgl. Fergus Kerr, Knowing God by reason alone: What Vatican I never said, in: New blackfriars 91 (2010), 215–228, hier: 216f. mit Verweis auf Denys Turner, Faith, Reason and the Existence of God, Cambridge 2004, IX.XI.8 u. ö.; Lawrence Moonan, … certo cognosci posse. What precisely did Vatican I define?, in: Annuarium historiae conciliorum 42 (2010), 193–202, hier: 193.
13 Vgl. die Relatio Bischof Gassers über die Arbeit der Glaubensdeputation in der 40. und 41. Generalkongregation am 4./5. April (Mansi 51, 276A–B). Vgl. Pottmeyer, Glaube, 177.
14 So sehr ansonsten seiner Argumentation zuzustimmen ist, hier thematisiert Kerr nur die einmalige Vermeidung des Verbs demonstrari, nicht aber die Tatsache, dass es an anderer Stelle in vergleichbarem Sinnzusammenhang doch verwendet wird, vgl. Kerr, Knowing, 218. 222f.
15 Vgl. Mansi 53, 222D. Dazu auch Jean-Michel-Alfred Vacant, Études théologiques sur les constitutions du Concile du Vatican d’après les actes du Concile 1. Prologue, chapitres I et II, Paris u.a. 1895, 302.
16 Wolfgang Beinert, Deus certo cognosci potest? Die ‚natürliche Gotteserkenntnis‘ im Licht der katholischen dogmatischen Gotteslehre, in: Münchener Theologische Zeitschrift 59 (2008), 211–230, hier: 224.
17 Vgl. die Zusammenstellung bei Beinert, Deus, 222–224; vgl. auch Kerr, Knowing, 218f., 224.
18 Vgl. Kerr, Knowing, 221f.; Jürgen Werbick, Den Glauben verantworten. Eine Fundamentaltheologie, Freiburg i. Br. 2000, 267; Pottmeyer, Glaube, 186.189f.; Klaus Schatz, Vaticanum I 1869–1870 2. Von der Eröffnung bis zur Konstitution ‚Dei Filius‘, Paderborn 1993, 327f. Zu der Unterscheidung zwischen einer für alle Einzelfälle Gültigkeit beanspruchenden Norm und einer Feststellung „dessen, was an und für sich ist oder gilt“, vgl. Heinrich Petri, Glaube und Gotteserkenntnis. Von der Reformation bis zur Gegenwart (Handbuch der Dogmengeschichte I/2c), Freiburg i. Br. 1985, 161 u. ö.
19 Vgl. etwa die einschlägigen Überlegungen bei Vacant, Études I, 287–292.295.
20 Beinert, Deus, 224.
21 Vgl. Vacant, Études I, 310.
22 Vgl. Heinrich Fries, Die Offenbarung, in: Johannes Feiner, Magnus Löhrer (Hg.), Mysterium Salutis. Grundriss heilsgeschichtlicher Dogmatik 1. Die Grundlagen heilsgeschichtlicher Dogmatik, Einsiedeln u.a. 1965, 159–238, hier: 164.
23 Vgl. Scheeben, Concil, 230.
24 „… duo, quae non sunt confundenda, scilicet principia rationis et exercitium rationis“, Mansi 51, 418D. Vgl. ebd., 292A; vgl. zudem die Tendenz des Konzils, jene Änderungsvorschläge zu verwerfen, die eine konkrete historische Situiertheit der erkennenden Vernunft impliziert hätten, vgl. Vacant, Études I, 289.
25 Petri, Glaube, 141.154.
26 Vgl. Mansi 51, 132C-D. 399C-D; Mansi 52, 417A–418C.
27 Konsequenterweise (wenn auch freilich ohne Bezugnahme auf die Schwierigkeit, das Fehlen übernatürlicher Gnadenhilfe zu erkennen) geübte Kritik an diesem Argument bei Vacant, Études I, 310f.
28 Vgl. Édouard Hamel, Lumen rationis et lux Evangelii, in: Periodica de re morali canonica liturgica 59 (1970), 215–250, hier: 221.
29 Vgl. Kerr, Knowing, 222.
30 Pottmeyer, Glaube, 189f.
31 So urteilen auch Kerr, Knowing, und Moonan, certo.
32 Vgl. Pottmeyer, Glaube, 199.202.
33 Vgl. Scheeben, Concil, 275.
34 Für eine neuscholastische Ausbuchstabierung dieser Konzilsaussage vgl. Franz Hettinger, Lehrbuch der Fundamental-Theologie oder Apologetik, Freiburg i. Br. 21888, § 75, II, 901f.
35 Eine nähere Ausdeutung bei Hettinger, Lehrbuch, § 76, IV, 906f.
36 Vgl. Scheeben, Concil, 247; vgl. Pottmeyer, Glaube, 192.
37 Scheeben, Concil, 248.
38 Hermann J. Pottmeyer, Zeichen und Kriterien der Glaubwürdigkeit des Christentums, in: Walter Kern u.a. (Hg.), Handbuch der Fundamentaltheologie 4. Traktat Theologische Erkenntnislehre, Tübingen u.a. 22000, 265–299, hier: 273.
39 Vgl. dazu die Darstellung und Auswertung der Konzilsdiskussionen bei Peter Walter, Die Frage der Glaubensbegründung aus innerer Erfahrung auf dem I. Vatikanum. Die Stellungnahme des Konzils vor dem Hintergrund der zeitgenössischen römischen Theologie (Tübinger Theologische Studien 16), Mainz 1980, 192–208. 254. Insbesondere zu erwähnen sind die einschlägigen Passagen in Voten von Bischof José Caixal y Estradé (Mansi 50, 158A–C. 311A–B), Bischof Lorenzo Gastaldi (173B–C), Bischof Simone Spilotros (259C) und Bischof Emanuel Del Valle (269C–D). Franzelin stimmt diesen Einwänden prinzipiell zu: der Großteil der Gläubigen ist zur besagten philosophischen Bewertung der Glaubwürdigkeitsgründe „impar omnino“ (333A). Es geht im Schema daher vielmehr um die Möglichkeiten der Vernunft an sich („rationi per se spectatae factum revelationis est cognoscibile“ (333C)).
40 Pottmeyer, Glaube, 171, vgl. auch Pottmeyer, Glaube, 191; Helmut Pfeiffer, Gott offenbart sich. Das Reifen und Entstehen des Offenbarungsverständnisses im ersten und zweiten vatikanischen Konzil (Europäische Hochschulschriften, Reihe 23, Theologie, 185), Frankfurt a. M. u.a. 1982, 30.
41 „Omnes […]rationales credimus; sed non per demonstrationem syllogisticam, […] sed per iudicium credibilitatis verbi auditus fidei, […] illuminati in mente per lumen supernae vocationis.“ Votum des Bischofs Caixal y Estradé (Mansi 50, 310D).
42 Scheeben, Concil, 230.
43 Vgl. Walter, Frage, 209f.; Schatz, Vaticanum I, 313; Pottmeyer, Glaube, 97.
44 Joseph Kleutgen, Theologie der Vorzeit, 4, Münster 21873, 403.
45 Scheeben, Concil, 246.
46 „Diesem [sc. dem christlichen Glauben] nämlich ist es wesentlich, vom Willen des Menschen abzuhangen, so zwar daß die Vernunft nicht durch die Gesetze des Denkens genöthigt, sondern durch einen freien Entschluß des Willens bestimmt wird, der geoffenbarten Wahrheit beizupflichten“, Kleutgen, Vorzeit, 430. Dieser Entschluss ist im Sinne einer Absage an „die Anmaßung, den Grund alles Wissens in sich selbst zu suchen“, ein Inbegriff rechten Freiheitsgebrauchs, Kleutgen, Vorzeit, 270. Vgl. weiterhin Giovanni Perrone, Praelectiones theologicae 3. De locis theologicis, pars II, Regensburg 211854, 264–266, Nr. 28; Scheeben, Concil, 243–246; Vacant, Études II, 77–82; Petri, Glaube, 144; Uwe Gerber, Katholischer Glaubensbegriff. Die Frage nach dem Glaubensbegriff in der katholischen Theologie vom I. Vatikanum bis zur Gegenwart, Gütersloh 1966, 51f.
47 Vgl. Scheeben, Concil, 250, mit Verweis auf Jak 2,19: „Auch die Teufel glauben und zittern.“ Kleutgen konstatiert, dass „der Glaube der Dämonen darum ein […] erzwungener und als solcher vom Glauben des Christen wesentlich verschieden ist, weil ihnen die Thatsache der Offenbarung evident ist“, Kleutgen, Vorzeit, 461 – den Dämonenglauben trennt also vom menschlichen Glauben sowohl das Fehlen der willentlichen Unterwerfung durch Gott als auch das des freiheitlichen Glaubensassenses.
48 Sehr deutlich formuliert bei Perrone: „Potest utique aliquis credere sine demonstratione; potest e contra cognoscere demonstrationem, et non credere; potest credere naturali quadam fide, illius demonstrationis vi, et tamen fide supernaturali ac divina, nempe sicut oportet ad salutem, non credere“, Perrone, Praelectiones 3, 306, Nr. 112.
49 Scheeben, Concil, 249.
50 Heinrich Fries, Offenbarung und Glaube in der Sicht des Ersten und des Zweiten Vatikanums, in: Georg Schwaiger (Hg.), Hundert Jahre nach dem Ersten Vatikanum, Regensburg 1970, 69–86, hier: 77.
51 Vgl. Pottmeyer, Glaube, 82.
52 Eine Zusammenstellung entsprechender Voten und Meinungsäußerungen bei Pottmeyer, Glaube, 31–33.39.59f. Vgl. auch Roger Aubert, Vaticanum I (Geschichte der ökumenischen Konzilien 12), Mainz 1965, 229; Kerr, Knowing, 218.
53 Pottmeyer, Glaube, 60. Vgl. Pfeiffer, Gott, 24; Pottmeyer, Glaube, 201.
54 Vgl. Werbick, Glauben, 270; Pottmeyer, Glaube, 12; Beinert, Deus, 222–224; Schatz, Vaticanum, 353; Kerr, Knowing, 218f.
55 Vgl. Pottmeyer, Glaube, 193; Pfeiffer, Gott, 47.
56 Pottmeyer, Glaube, 460.
57 Pottmeyer, Zeichen, 269; vgl. Leo Scheffczyk, Die dogmatische Konstitution ‚Über den katholischen Glauben‘ des Vatikanum I und ihre Bedeutung für die Entwicklung der Theologie, in: Münchener Theologische Zeitschrift 22 (1971), 76–94, hier: 90f.; Walter, Frage, 270; Wilhelm Keilbach, Natürliche Gotteserkenntnis und vernunftgemäße Glaubensbegründung, in: Georg Schwaiger (Hg.), Hundert Jahre nach dem Ersten Vatikanum, Regensburg 1970, 51–68, hier: 64.
58 Walter, Frage, 270.
59 Friedo Ricken, Glauben weil es vernünftig ist, Stuttgart 2007, 155. Vgl. auch Max Seckler, Vernunft und Glaube, Philosophie und Theologie. Der innovative Beitrag der Enzyklika ‚Fides et Ratio‘ vom 14. Sept. 1998 zur Theologischen Erkenntnislehre, in: Theologische Quartalschrift 184 (2004), 77–91, hier: 83f.
60 Sie beruft sich auch auf Dei filius als „einen normativen Bezugspunkt für eine einwandfreie und konsequente christliche Reflexion“ des Verhältnisses von Glaube und Vernunft (Johannes Paul II., Enzyklika ‚Fides et ratio‘ über das Verhältnis von Glaube und Vernunft (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles 135), Bonn 72014, Nr. 52, 73).
61 Vgl. Gregor Maria Hoff, Die Grenzen des Denkbaren. Überlegungen zum Glaubenszugang im Anschluss an ‚Fides et ratio‘, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio 29 (2000), 451–461, hier: 455f.
62 Vgl. Hamel, Lumen, 226f.
63 Vgl. Pfeiffer, Gott, 41; Fries, Offenbarung, 78.
64 Scheeben kann sogar formulieren: „Die so entstehende Annahme der Thatsache der Offenbarung ist […] selbstverständlich kein bloßer aufgenöthigter Vernunftschluß; weil aus Ehrfurcht gegen die Auktorität Gottes hervorgehend und in dem unbegrenzten Vertrauen auf die Wahrhaftigkeit Gottes wurzelnd, ist sie […] ein Akt […] des innigsten Anschlusses an Gott“, Scheeben, Concil, 250 (Hervorhebungen U. S.).
65 Rahner, Glaube, 869.
66 Vgl. Hettinger, Lehrbuch, § 68, I, 870: „Der Glaube ist sowohl ein Act der Erkenntniß als des Willens“.
67 Schatz, Vaticanum, 334 mit Verweis auf Mansi 51, 331D.
68 Vgl. Pottmeyer, Glaube, 28f.