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1. Produkthaftung nach dem ProdHG

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Nach § 1 Abs. 1 ProdHG besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Für die dramatischen Fälle der Tötung oder Verletzung von Menschen wie in dem oben angeführten Boeing-Drama ist dies unproblematisch. Im Falle der Sachbeschädigung muss aber eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein und diese Sache darüber hinaus ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hierfür auch hauptsächlich verwendet worden sein.4

Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, haftet der in Anspruch Genommene nicht, wenn er einen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ProdHG umschriebenen Tatbestände beweist. Diese Fälle der Haftungsausschlüsse weisen jedoch keine softwarespezifischen Besonderheiten auf, weshalb hierauf an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden muss. Allein die Frage, ob die Auslieferung eines Computerprogramms mit einem im Zeitpunkt der Überlassung noch unbekannten und nicht auffindbaren Computervirus zu einem Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG führt,5 sollte entgegen Taeger bejaht werden. Die Gefährlichkeit des Produkts Computerprogramm kann in diesem Fall nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden.

Festschrift für Jürgen Taeger

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