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a) Probleme bei der Einholung der Einwilligung in Updates

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Wie bereits angerissen, wird bei der Durchführung von Updates der Software von vernetzten Automobilen aktuell auf die Mitwirkung des Nutzers gesetzt. Hält man diese Zustimmung für erforderlich, um das Update durchführen zu können, misst man ihr offenbar rechtswirksamen Charakter zu.48

In diesem Fall drängen sich eine Vielzahl von Fragen auf: Wie ist damit umzugehen, sollte nicht der berechtigte Fahrzeugnutzer das Update freigeben, sondern eine dritte, sich zum Zeitpunkt der Zustimmungsabfrage zufälligerweise im Auto bzw. am betreffenden Handy befindliche Person? Wie wirkt es sich aus, wenn diese dritte Person minderjährig oder gar geschäftsunfähig ist? Insbesondere diese letzte Situation wird mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit auftreten, da dieselbe Schnittstelle – sei es der Board Computer wie auch das Handy – im Alltag regelmäßig von Dritten einschließlich minderjähriger Kinder der Fahrzeugnutzer verwendet werden.49 Fraglich ist aber auch ganz grundsätzlich, wer der berechtigte Fahrzeugnutzer ist. Ist in Leasingkonstellationen auf den Fahrzeugeigentümer oder auf den langfristigen Nutzer, also den Leasingnehmer abzustellen?

Während auf die aufgeworfenen rechtlichen Fragen akzeptable Antworten gefunden werden können,50 stellt die Annahme eines Zustimmungserfordernisses durch den berechtigten Fahrzeugnutzer die Hersteller vor ein schwerwiegendes Problem tatsächlicher Natur. Ist ein solches Zustimmungserfordernis gegeben, bedeutet dies im Umkehrschluss auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Fahrzeugnutzer. Zwar könnte, sollte es nach einem aufgrund einer Zustimmungsverweigerung nicht erfolgten Update zu einem Unfall und entsprechenden Schäden kommen, der Hersteller sich die Zustimmungsverweigerung wohl als Mitverschulden gem. § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen.51 Die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit dieser deliktischen Haftung des Herstellers aus §§ 823ff. BGB wären daher kontrollierbar. Allerdings ist zu beachten, dass – wie bereits mehrfach dargelegt – Unfälle mit Kraftfahrzeugen neben kostspieligen Sachschäden ohne Weiteres gravierende Gesundheitsschäden bis hin zum Tod der Fahrzeuginsassen und sonstiger Dritter verursachen können. Die zu erwartende negative Berichterstattung in der Presse, welche nach einem Unfall aufgrund einer nicht geschlossenen Sicherheitslücke oder eines sonstigen Fehlers in der Software eines vernetzten Autos mit Sicherheit folgen würde, sowie der möglicherweise massive Vertrauensverlust bereits bestehender Kunden als auch potenzieller Neukunden in die betreffende Technologie und die Marke als solche stellen ein nicht zu vernachlässigendes wirtschaftliches Risiko für die Automobilhersteller dar.52

Das aufgezeigte Risiko ließe sich nur dann minimieren, wenn der Hersteller die erforderlichen Updates flächendeckend bei allen betroffenen Fahrzeugen durchführen könnte, wenn also die Fahrzeugnutzer zur Duldung der Durchführung von Updates verpflichtet wären.

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