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3. Konkrete Anforderungen in der Praxis

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Ausgehend von den abstrakten gesetzlichen Vorgaben des Art. 25 DS-GVO stellt sich in der Rechtspraxis naturgemäß die Frage, wie die jeweilige Technologie in Bezug auf die Anforderungen des Datenschutzes auszugestalten ist. Zu unterscheiden sind hier aus der Sicht der Praxis zwei verschiedene Zeiträume, der Zeitraum vor und der Zeitraum nach Fertigstellung bzw. Markteinführung eines Produkts, Systems oder einer sonstigen technikbezogenen Dienstleistung.

Festschrift für Jürgen Taeger

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