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dd) Exkurs: Installation unreifer Software

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In eine ähnliche Richtung zielt schließlich die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Automobilhersteller Software-Updates (anbieten und) durchführen, die unreife Technologien umfassen. Unreif können die Updates dabei jedenfalls in zweierlei Hinsicht sein. Zum einen kann die Software instabil sein; gemeint ist, dass die reibungslose Funktionsfähigkeit eines an sich sicheren Features noch nicht gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei sog. ‚Beta-Versionen‘ der Fall. Zum anderen können Funktionen freigeschaltet werden, die aus technischer Perspektive funktionstüchtig sind, den Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung und Betriebserlaubnis (vgl. § 16 Abs. 1 StVZO und insb. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO) hingegen nicht entsprechen. Selbstverständlich können auch beide Aspekte zusammenfallen.

Eindeutig erscheint, dass die im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht zur Gefahrenabwehr aufgespielte Software keine neue Gefahr begründen darf. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen Hersteller ihrer Update-Pflicht durch die Bereitstellung (und Installation) von Beta-Versionen der betreffenden Patches bzw. Bug Fixes gerecht werden können. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Lösung für die aufgedeckte Schwachstelle noch nicht abschließend geprüft werden konnte, sie sich aber bereits als vielversprechend erwiesen hat. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beta-Version keine zusätzlichen Gefahren begründet, sondern sich im Falle des Versagens nur die ursprünglich gegebene spezifische Gefahr materialisiert. Die Hersteller müssen weiterhin mit Hochdruck an der Bereitstellung endgültiger Lösungen arbeiten und in der Zwischenzeit zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr effektiv abzuwehren. Erforderlich wird daher regelmäßig die zusätzliche Warnung der betroffenen Fahrzeugnutzer sein sowie die Aufklärung dieser darüber, dass es sich bei dem durchzuführenden Update noch nicht um die abschließende Lösung handelt und die Verwirklichung der Gefahr deshalb nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden kann. Auf die Durchführung von Beta-Updates zu verzichten, würde hingegen dem Schutzzweck der Produzentenhaftung entgegenstehen, wenn die Abwendung der Gefahr durch das Update mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

Technisch unbedenkliche, aber straßenverkehrszulassungsrechtlich bedenkliche Update-Lösungen können hingegen der Pflicht zur Durchführung von Updates nicht genügen. Sie würden die rechtlich zulässige Nutzbarkeit des Fahrzeugs unter Umständen entfallen lassen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des berechtigten Besitzes des Fahrzeugnutzers begründen. Die Pflicht zur Duldung von Updates kann sich daher darauf nicht erstrecken.

Problematisch erscheint ferner auch, inwiefern solche aus rechtlicher Perspektive unreifen Features mit Einwilligung des Nutzers installiert werden dürfen. Zwingend notwendig muss jedenfalls die umfangreiche Aufklärung des Einwilligenden über die Charakteristika des Updates und die (möglichen) rechtlichen Implikationen sein.

Festschrift für Jürgen Taeger

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