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1. Überblick zu Art. 25 DS-GVO
ОглавлениеArt. 25 DS-GVO stellt insofern ein Novum im europäischen Datenschutzrecht dar, als er im Sinne einer spezifischen Regelung ausdrücklich Vorgaben für den Datenschutz durch Technikgestaltung („Data Protection by Design“ bzw. „Privacy by Design“) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Data Protection by Default“ bzw. „Privacy by Default“) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten formuliert.5 Die Norm beruht auf der berechtigten Annahme, dass Datenschutz am effektivsten durch die Einbeziehung der zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Technik umgesetzt werden kann. Art. 25 DS-GVO soll ausweislich des gesetzgeberischen Willens absichern, dass der Verantwortliche die in der DS-GVO formulierten datenschutzrechtlichen Anforderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, bestenfalls schon im Rahmen der Entwicklung und Gestaltung von Anwendungen, Diensten, wie z.B. Cloud-Diensten, Produkten oder Systemen, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen umsetzt.6