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b) Nach der Fertigstellung bzw. Markteinführung (Operate)

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Bei der Implementierung der Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung nebst datenschutzfreundlicher Voreinstellungen handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine fortlaufende Anforderung, die unter Berücksichtigung einer möglichen Änderung der Geeignetheit der technischen, aber auch organisatorischen Maßnahmen im zeitlichen Verlauf eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung dieser Maßnahmen über die regelmäßig mehrjährige Nutzungszeit eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software), Systems oder Dienstes erfordert. Dies gilt, wie ausgeführt, unmittelbar für den Verantwortlichen, strahlt jedoch mittelbar auf den in aller Regel nicht personenidentischen Hersteller bzw. gar den Veräußerer insofern aus, Datenschutz durch Technikgestaltung andauernd über die Lebenszeit einer personenbezogene Daten verarbeitenden Hard- oder Software darzustellen.

Entscheidend ist in diesem Kontext, ob und wie konkret sich der Stand der Technik im Nutzungszeitraum der datenverarbeitenden Hard- oder Software bezogen auf diese ändert. Regelmäßig unterliegt er einem dynamischen Wandel, der eine Adaption der technischen, aber auch organisatorischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen kann. Doch auch wenn die jeweiligen Funktionen oder Dienste nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen, bedeutet dies nicht, dass ein Verstoß gegen Art. 25 DS-GVO vorliegt. So sieht Art. 25 Abs. 1 DS-GVO eine Abwägung v.a. unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten Betroffener zum einen und zum anderen der Implementierungskosten anderer technischer oder organisatorischer Maßnahmen vor. Daraus kann sich einzelfallabhängig ergeben, dass die Nutzung der jeweiligen datenverarbeitenden Hard- oder Software (noch) DS-GVO-konform bzw. jedenfalls darstellbar ist.

Festschrift für Jürgen Taeger

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