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2. Arten datenbezogener Austauschbeziehungen
ОглавлениеInnerhalb dieser Geschäftsmodelle können im Hinblick auf den Charakter der Austauschbeziehungen verschiedene Modelle unterschieden werden: Zum einen finden sich Modelle, in denen die Nutzer fortlaufend Daten generieren (und in deren Verarbeitung einwilligen) sollen und als „Gegenleistung“ die konstante Bereitstellung eines Dienstes erhalten („Dauer-Einwilligung gegen Dauer-Leistung“). Hierunter fallen z.B. Plattformanbieter für Übernachtungen oder Mobilität, die auf die fortlaufende Generierung von (z.B. Bewertungs-)Daten durch ihre Benutzer angewiesen sind, um die Qualität ihrer Dienstleistung sicherzustellen. Auch Predictive Maintenance-Systeme können so verstanden werden, weil die eigentliche Wartung durch die fortlaufende Datenbereitstellung zielgenauer und damit günstiger angeboten werden kann. Das Gleiche gilt schließlich für Telematiktarife von Versicherungen, bei denen die erhobenen Daten dem Versicherer ermöglichen, das versicherte Risiko präziser einzuschätzen und die Versicherung daher günstiger anzubieten.11
In vielen Zusammenhängen bildet allerdings neben der Erhebung personenbezogener Nutzerdaten die Werbeexposition das wesentliche Element für die Refinanzierung des Diensteanbieters. So finanzieren sich die meisten sozialen Netzwerke gerade nicht über die Erhebung und Verwertung von Daten selbst, sondern über Werbung, die infolge der erhobenen Daten zielgenauer erfolgen kann. Die Werbeexposition dürfte aus Sicht der Anbieter sogar die zentrale Gegenleistung sein, da nur mit dieser das Angebot refinanziert werden kann.12 Nur so lässt sich erklären, dass Adblocker vehement gerichtlich verfolgt und technisch bekämpft werden,13 während technische Maßnahmen gegen anonymes Surfen kaum bekannt sind.
Es existieren ferner Geschäftsmodelle, bei denen einer einmaligen Leistung des Anbieters eine dauerhafte Einwilligung des Kunden gegenübersteht, z.B. bei der Teilnahme an einem (einmaligen) Gewinnspiel gegen dauerhafte Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke („Dauer-Einwilligung gegen Einmal-Leistung“). Wohl nur in der Theorie denkbar sind Modelle einer Einwilligung in die Datenverarbeitung zu einem punktuellen Zweck gegen eine dauerhafte Leistungserbringung durch den Unternehmer („Einmal-Einwilligung gegen Dauer-Leistung“). Ein solches Modell würde wirtschaftlich im Wesentlichen einer unentgeltlichen Leistung gleichstehen, weil ab dem Abschluss der Datenverarbeitung, in die eingewilligt wurde, keine Gegenleistung des Kunden für die Dauer-Leistung des Unternehmers mehr erfolgen würde.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch sind schließlich Geschäftsmodelle, die eine auf einen einmaligen Zweck bezogene Einwilligung des Kunden in die Datenverarbeitung als Gegenleistung für eine ebenfalls lediglich punktuelle Leistung des Anbieters vorsehen („Einmal-Einwilligung gegen Einmal-Leistung“). In diesen Fällen erledigt sich die Einwilligung sogleich durch Erreichung des Verarbeitungszwecks, sodass sich die Frage eines späteren Widerrufs (ex nunc, Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) nicht mehr stellen würde.