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aa) Software as a Service (SaaS)

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SaaS wird in seinem Leistungskern, der Nutzung von Software, mietvertraglichen Vorgaben unterworfen.61 Die Nutzung von Software im Rahmen eines SaaS-Vertrages und die damit verbundene Datenverarbeitung ist zudem jedenfalls in ihrem Kern im Verhältnis zum Kunden als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO einzuordnen. Entsprechend gelten wiederum zumindest mittelbar die Anforderungen des Art. 25 DS-GVO. Unter den o.g. Aspekten stellt eine fehlende Datenschutz-Compliance einen Mangel im mietrechtlichen Sinne dar, der Gewährleistungsansprüche des Mieters begründet – sei es im Zeitpunkt der Bereitstellung der Software, sei es über die Laufzeit des Vertrages, wenn und soweit die Software den Vorgaben des Art. 25 DS-GVO nicht oder nicht mehr genügt. SaaS-Verträge enthalten in der Praxis regelmäßig eine große Bandbreite ausdrücklich aufgeführter Leistungen, die teilweise nicht-mietvertraglicher Natur sind, wie die Anpassung von Programmen oder auch Updates, und kristallisieren sich so mehr und mehr als typengemischte Verträge heraus. Sie enthalten aber auch Vertragsklauseln, die, ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit einmal unterstellt, als gesonderte vertragliche Leistungspflicht an sich mietvertraglichem Gewährleistungsrecht zuwiderlaufen, wie z.B. eine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung durch die Bereitstellung von Patches. Diese vertraglichen Bestandteile erhalten erst im Rahmen der Betriebsphase Relevanz.

Fehlt eine umfassende vertragliche Abrede der Parteien zur anfänglichen und/oder fortdauernden Fehlerbeseitigung an der bereitgestellten Software durch Patches in einem SaaS-Vertrag, die auch ausdrücklich oder konkludent die Beseitigung einer möglichen Nichteinhaltung der Vorgaben zu Art. 25 DS-GVO beinhaltet, oder ist diese gegebenenfalls rechtlich unwirksam, gilt: Haben die Parteien entsprechend den obigen Ausführungen zum Sachmangel in Kauf- und Werkverträgen durch Einhaltung der Vorgaben des Art. 25 DS-GVO auch im Rahmen von SaaS-Verträgen zum Leistungsgegenstand gemacht, stellt deren Nichteinhaltung in der Bereitstellungs- bzw. Transitionsphase bis zur Übernahme des Services in den operativen Betrieb des Kunden einen anfänglichen Mangel des Mietgegenstandes i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar, nach Übernahme in den operativen Betrieb des Kunden einen nachträglichen. Die allgemeinen Rechtsbehelfe des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts gelten somit im Grundsatz für die so bereitgestellte Software. Aber auch insoweit ist – entsprechend den Ausführungen zu § 442 Abs. 1 BGB und § 640 Abs. 3 BGB im Rahmen des Kauf- und Werkvertragsrechts – § 536b BGB zu beachten.

Die übrigen Leistungsbestandteile eines SaaS-Vertrages jenseits der Bereitstellung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation sind hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Relevanz, der daraus folgenden Beachtung der Vorgaben des Art. 25 DS-GVO und etwaigen zivilrechtlichen Ableitungen gesondert und entsprechend den obigen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit je Vertragsart zu behandeln.

Festschrift für Jürgen Taeger

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