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c) Wartungs- und Pflegeverträge im Zusammenhang mit Austauschverträgen

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Es ist festzustellen, dass auch Wartungs- und Pflegeverträge, die im Zusammenhang mit Austauschverträgen über datenverarbeitende Produkte (Hard- oder Software) oder IT-Systeme geschlossen werden, den Vertragspartner zur Umsetzung der Anforderungen von Art. 25 DS-GVO über deren Laufzeit verpflichten, da diese üblicherweise ausdrückliche Bestimmungen zur Fehlerbeseitigung oder Updateverpflichtungen (einschließlich Fehlerbeseitigungsverpflichtung) enthalten. Deren konkreter Inhalt wird – sofern er nicht im Vertrag selbst ausgeführt wird – analog den obigen Ausführungen63 durch die Voraussetzungen von Art. 25 DS-GVO bestimmt, gleichzeitig aber auch begrenzt, in jedem Fall stets unter der weiteren Prämisse der Verhältnismäßigkeit i.S. Art. 25 DS-GVO.

Schwieriger zu beurteilen ist die in der Praxis nicht unübliche Konstellation, in der keine nachvertragliche Wartung oder Pflege vereinbart ist oder der jeweilige Vertragspartner (Hersteller oder Veräußerer) dies abkündigt. Ist dies der Fall, kann sich eine mangelnde Art. 25 DS-GVO-Compliance zu einem Zeitpunkt einstellen, zu dem bereits Gewährleistungsrechte verjährt sind oder schlichtweg nicht bestehen, weil man einen latenten Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als rechtlich nicht relevant ansieht.64 Dann wird der Kunde gleichwohl auf eine Anpassung bzw. Änderung der Leistung seitens des Providers z.B. durch Updates und Nachbesserungen angewiesen sein, will er das datenverarbeitende Produkt bzw. IT-System weiter gesetzeskonform nutzen. So stellt sich die Frage, ob der Vertragspartner oder der personenverschiedene Hersteller die Änderungen im Hinblick auf Art. 25 DS-GVO durchführen muss. Grundsätzlich ist im Austauschverhältnis mit Bewirken sämtlicher Leistungen das Leistungsverhältnis beendet, insbesondere, wenn sich keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen lassen. Insofern ließe sich keine Verpflichtung des Vertragspartners und schon gar nicht des personenverschiedenen Herstellers begründen, der bereits nicht Vertragspartner ist. Anders jedoch, wenn man einen Kontrahierungszwang in Bezug auf Wartung und Pflege des datenverarbeitenden Produkts (Hard- oder Software) oder IT-Systems über dessen Lebenszeit begründen könnte. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird im BGB nicht vollkommen umgesetzt, sondern an diversen Stellen durchbrochen.65 Ein Kontrahierungszwang kann sich explizit aus dem Gesetz ergeben, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist. Ob jenseits der gesetzlichen Vorgaben ein solcher Zwang existieren kann, ist zwar umstritten, jedoch im Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Im Zusammenhang mit Art. 25 DS-GVO lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertreten, nicht zuletzt weil der Hersteller von der Vorschrift nicht adressiert wird.

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