Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 46
1. Vorvertragliche Pflichten
ОглавлениеKommt einem Hardware-, Software- oder System-Veräußerer oder Diensteanbieter, wie einem Anbieter von Cloud-Diensten, bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Beratungs-, Schutz- oder Aufklärungspflicht im Rahmen des §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu, kann er sich für den Fall deren Nichterfüllung bzw. nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Erwerber nicht darauf hinweist, dass seine Software nicht den Anforderungen des Datenschutz genügt.37 Insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer Aufklärungspflicht sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung entscheidend, ob im Verhältnis des Veräußerers zum Erwerber ein mit Blick auf datenschutzrechtliche Anforderungen relevantes Wissensgefälle besteht.38 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Veräußerer bzw. der Dienstanbieter nicht notwendig personenidentisch mit dem Hersteller eines datenverarbeitenden Produkts (Hard- und/oder Software) oder Systems sein muss, das veräußert oder zu einem integralen Bestandteil eines zu kontrahierenden Dienstes werden soll. Dabei ist dann weiter zu berücksichtigen, ob und wie der Veräußerer in die Vertriebsorganisation des Herstellers einbezogen ist. Hiervon ausgehend ist zu erwägen, ob der Veräußerer sich selbst zunächst über die datenschutzrechtlichen Anforderungen informieren muss und darauf beruhend darüber aufzuklären hat, inwiefern die Software ihnen entspricht.39 Eingedenk dieser Parameter ist die Annahme überlegenen Wissens des Veräußerers, der nicht zugleich Hersteller ist, hinsichtlich datenschutzrechtlicher Vorgaben, die der Erwerber erfüllen muss, als Tatbestandsvoraussetzung einer Beratungs- und Aufklärungspflicht in der Praxis regelmäßig erheblich problematisch. Eine Erkundigungspflicht des Veräußerers, der nicht zugleich Hersteller ist, scheidet schon bereits mangels dogmatischer Grundlage aus.40