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c) Verhältnis von Privacy by Design und Privacy by Default
ОглавлениеWie aber ist das Verhältnis von Privacy by Design und Privacy by Default zu bewerten? Die Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil Art. 25 Abs. 1 DS-GVO im Gegensatz zu dessen Abs. 2 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Geeignetheit technischer und organisatorischer Maßnahmen enthält, was sich potenziell zulasten der Verantwortlichen auswirken könnte. Einigkeit besteht weitestgehend, dass Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO) einen Unterfall des Privacy by Design (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) darstellt.7 Insofern konkretisiert Art. 25 Abs. 2 DS-GVO das Prinzip eines Datenschutzes durch Technikgestaltung i.S.v. Art. 25 Abs. 1 DS-GVO. Gegen eine unabhängige Geltung der Absätze 1 und 2 DS-GVO spricht, dass der Grundsatz der Datenminimierung bereits in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO aufgeführt ist. Datenminimierung bedeutet gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO u.a., dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige8 Maß beschränkt sein muss. Dies wiederum ist gerade der Kern des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO. Art. 25 Abs. 2 DS-GVO stellt damit eine Konkretisierung und mithin einen Unterfall des Datenschutzes durch Technikgestaltung dar.
Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die in Art. 25 Abs. 1 DS-GVO aufgestellten Grundsätze an die Verhältnismäßigkeit der Datenschutzmaßnahmen auch für die Prüfung der Anforderungen nach Art. 25 Abs. 2 DS-GVO gelten.