Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 33
I. Einleitung1
ОглавлениеTechnik ist nicht nur integraler Bestandteil und normativer Regelungsgegenstand des Datenschutzes, Technik dient gleichsam seiner fortwährenden und dynamischen Durchsetzung und Effektuierung.2 Idealerweise ist der technische Datenschutz bereits Teil der Planung und Entwicklung einer anschließend praktisch, gegebenenfalls über längere Zeiträume genutzten, datenverarbeitenden Infrastruktur.3 Doch wie ist Datenschutz durch Technikgestaltung in einem arbeitsteiligen Wirtschaftsumfeld, in dem Designer, Entwickler, Betreiber und Nutzer in aller Regel personenverschieden sind, effektiv und rechtskonform umzusetzen? Was sind die rechtlichen Folgen jenseits spezifisch datenschutzrechtlicher in den Fällen, in denen dies nicht oder nicht ausreichend geschieht bzw. sich die Standards des technischen Datenschutzes über die Nutzungsdauer einer technischen Infrastruktur durch die technikimmanenten, dynamischen Entwicklungen und Entwicklungszyklen, wie regelmäßig, verändern? An dieser Stelle kommen zivilrechtliche und damit zwangsläufig vertragsrechtliche Fragestellungen, Lösungsansätze und Lösungen ins Spiel, die unmittelbar und mittelbar durchaus von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten sein können und zudem im Einzelfall durchaus auf die Anwendung datenschutzrechtlicher Rechtsfolgetatbestände ausstrahlen bzw. ausstrahlen können. Diese sich in der Praxis durchaus nicht selten stellenden Fragestellungen haben, soweit ersichtlich, bisher nicht in gebührendem Umfang Eingang in die wissenschaftlichen Diskussionen gefunden. Diese Abhandlung setzt sich daher zum Ziel, ausgehend von der Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung, einen Überblick über die schuldrechtlichen Ableitungen des relevanten Praxisfalls der erstmaligen bzw. sich über Vertragslaufzeiten entwickelnden Nichterfüllung der Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung im Rahmen des Fehlerbegriffs darzustellen. Alsdann werden Lösungsansätze für die Vertragspraxis angerissen.