Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 24
aa) Vertragliche Duldungspflicht
ОглавлениеDenkbar wäre zunächst, eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abwendung von Schäden des Vertragspartners bzw. hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten bzgl. des Produktes anzunehmen. Dies würde bedeuten, dass der Fahrzeugnutzer aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses verpflichtet wäre, die Durchführung des Updates zu dulden, da der Vertragspartner, also der Hersteller, ansonsten nicht zumutbaren (Reputations-)Schäden ausgesetzt wäre oder seiner Gefahrenabwendungspflicht aus der deliktischen Produzentenhaftung nicht ausreichend nachkommen könnte. Anknüpfungspunkt für eine solche Duldungspflicht wäre § 241 Abs. 2 BGB, welcher die Vertragsparteien dazu verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
Natürlich ließe sich eine Duldungspflicht (jedenfalls in gewissem Umfang) explizit vertraglich vereinbaren.
In jedem Fall erforderlich wäre für die Duldungspflicht aber das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und zwar zwischen dem betreffenden Nutzer und dem Hersteller. An diesem wird es aber insbesondere in der Automobilbranche in vielen Fällen fehlen. Regelmäßig wird das Fahrzeug bei einem Händler erworben, sodass der Eigentümer nur mit diesem und nicht mit dem Hersteller einen Vertrag eingeht. In anderen Fällen wird der Nutzer den Wagen nur im Rahmen eines Leasingvertrages verwenden; auch dann besteht das vertragliche Verhältnis ausschließlich mit dem Leasinggeber und nicht mit dem Automobilhersteller.
Inwiefern dennoch Updates durchzuführen sind, wurde bisher hauptsächlich mit umgekehrter Stoßrichtung diskutiert: Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob und inwiefern ein Anspruch des Nutzers auf Softwareupdates für vernetzte Gegenstände besteht. Am ehesten ließe sich ein separater – ggf. konkludent geschlossener – Softwarenutzungsvertrag zwischen dem Nutzer des vernetzten Fahrzeugs und dem Hersteller annehmen. Auch ein solcher ist im Ergebnis allerdings abzulehnen: Nicht nur würde ein solcher Vertrag der üblichen Interessenlage (man bedenke z.B. Mängelgewährleistungsfragen) nicht gerecht, es ist außerdem unklar, worin genau die zu erbringende Leistung bestehen sollte und wie der Vertrag zustande kommen soll, denn: Zwischen dem Hersteller und dem Fahrzeugnutzer besteht regelmäßig gar kein Kontakt. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Hersteller und Nutzer ein ausdrücklicher Vertrag über die Durchführung von Updates geschlossen wird, d.h. der Nutzer seinerseits ein entsprechendes Angebot des Herstellers auf Einspielung von OTA-Updates annimmt. In diesen Fällen ist jedoch die Frage nach einer Pflicht zur Duldung solcher Updates obsolet – der Nutzer ist mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags ja gerade daran interessiert.
Eine Pflicht des Fahrzeugnutzers, die Durchführung bestimmter Updates durch den Hersteller zu dulden, lässt sich damit nicht ohne Weiteres aus einem vertraglichen Schuldverhältnis herleiten.