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2. Regelungsadressaten des Art. 25 DS-GVO

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Art. 25 DS-GVO richtet sich an datenschutzrechtlich Verantwortliche, nicht aber, jedenfalls nicht unmittelbar, an Händler und Diensteanbieter, es sei denn diese sind im Einzelfall als Verantwortliche zu qualifizieren, oder Auftragsverarbeiter. Art. 25 DS-GVO erfordert mithin eine exakte Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, um seinen persönlichen Geltungsbereich im Einzelfall zu fixieren.

Festschrift für Jürgen Taeger

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