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bb) Obergrenze
ОглавлениеNeben der damit abgesteckten Untergrenze ist ferner nach einer möglichen Obergrenze zu fragen. In der Praxis wird sich für den Hersteller regelmäßig die Frage stellen, ob verpflichtende Updates mit freiwilligen Updates verknüpft werden können. Tatsächlich entspricht es der aktuellen Updatepraxis in einer Vielzahl von Branchen, wie beispielsweise der Smartphone-Industrie, (erforderliche) „Bug Fixes“, also Fehlerbehebungsupdates und Patches in ein Update-Paket zu integrieren, welches die Software auch darüberhinausgehend verändert, in der Regel verbessert oder erweitert.67 Für den Nutzer besonders offensichtlich sind Veränderungen der Benutzeroberfläche, die Freischaltung zusätzlicher Features und ggf. die Abschaltung anderer Funktionen. Wie bereits dargelegt, ist den Herstellern die Veränderung der Embedded Software in vernetzten Fahrzeugen nicht ohne Weiteres gestattet. Es ist vielmehr von einem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis auszugehen. Dieses wird im Falle zwingend notwendiger Updates zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit punktuell dahingehend durchbrochen, dass bestimmte Updates geduldet werden müssen, sodass die Einwilligung nicht eingeholt werden muss. Diese Durchbrechung kann sich aber nur auf die eben benannten zwingenden Updates erstrecken. Jedenfalls wenn Updates ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden, dürfen diese also keine zusätzlichen Elemente zu den für die Gefahrenbeseitigung zwingend erforderlichen enthalten. Insofern stellt die Untergrenze der Update-Pflicht auch die Obergrenze dar: Aus dem Produzentenhaftungsrecht kann sich eine (OTA-) Update-Pflicht ergeben, deren Umfang dem für die Gefahrenabwendung im Einzelfall Erforderlichen entspricht und auch nicht darüber hinausgeht.