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aa) Untergrenze

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Die Updates müssen jedenfalls so ausgestaltet sein, dass die im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht entdeckte Gefahr effektiv beseitigt werden kann. Abzustellen ist dabei auf den konkreten Fall.65 Herzustellen ist derjenige Sicherheitsstandard, der den berechtigten Erwartungen der mit dem Gegenstand in Berührung kommenden Personen entspricht.66 Zu beachten bleibt aber weiterhin, dass der Hersteller im Rahmen der Produzentenhaftung nur diejenige Gefahrenabwendungsmaßnahme umsetzen muss, die ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (siehe oben).

Es ist denkbar, dass einer Gefahr auf verschiedenen Wegen, jedoch immer mittels Updates der fehlerhaften Software, begegnet werden kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass diese Möglichkeiten nicht immer gleich effektiv sein werden, sodass sich die Frage stellt, welche dieser Maßnahmen umgesetzt werden muss. Aufgrund der mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, insbesondere von vernetzten Kraftfahrzeugen, verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Zumutbarkeit weit zu verstehen (siehe oben). Im Ergebnis ist der Hersteller also grundsätzlich zu der bestmöglichen technisch umsetzbaren Lösung zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Weniger effektive Updates werden der Pflicht nur genügen können, wenn der wirtschaftliche Aufwand für die bestmögliche Lösung so viel höher ist, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

Festschrift für Jürgen Taeger

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