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cc) Exkurs: Möglichkeit der Verknüpfung mit zusätzlichen Updates

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Sollen dennoch zusätzliche Softwareveränderungen umgesetzt werden, stellt sich die Frage, wie die erforderliche Einwilligung einzuholen ist.

Denkbar wäre zunächst, eine Einwilligung im Sinne der im Rahmen des Deliktsrechts Anwendung findenden Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut anzunehmen. Als Rechtsgüter kämen hier zum einen das Eigentum, der berechtigte Besitz als auch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme68 in Betracht.

Näherliegend erscheint es allerdings, eine Einwilligung im Sinne einer auf ein Rechtsgeschäft gerichteten Willenserklärung i.S.v. §§ 133, 157 BGB zu fordern. Es entspricht wohl nicht der Interessenslage des Einwilligenden, wenn seine Zustimmung als sich nur auf das Entfallen der Rechtswidrigkeit einer deliktischen Verletzungshandlung richtend aufgefasst würde. Sie ist vielmehr als Willenserklärung einzustufen, sodass insbesondere auch die vertraglichen Sorgfaltspflichten und Mängelgewährleistungsrechte Anwendung finden. Welcher Vertragstyp dabei einschlägig ist, ist maßgeblich von den Modalitäten des Einzelfalls abhängig.

Die die Einwilligung betreffenden Fragen bleiben jedoch unabhängig von der Einordnung als Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut bzw. als rechtsgeschäftliche Willenserklärung69 als auch von dem einschlägigen Vertragstyp weitgehend dieselben. Die genaue rechtliche Einordnung der Einwilligung ist an dieser Stelle daher nicht nötig.

Wie eingangs bereits aufgezeigt, liegt eine der größten Schwierigkeiten darin, eine wirksame Einwilligung von der zur Einwilligung berechtigten Person einzuholen. Zum einen muss gewährleistet sein, dass der Einwilligende die Tragweite seiner Entscheidung versteht. Er muss also über die Inhalte und mögliche Implikationen, insbesondere über Veränderungen an bestehenden Features ausreichend umfangreich und verständlich aufgeklärt werden. Inwiefern diese Informationen sinnvoll über das Fahrzeug selbst zur Verfügung gestellt werden können, ist von dessen Beschaffenheit abhängig. Gegen die Einholung der Einwilligung unmittelbar über das Fahrzeug spricht allerdings der bereits eingangs angesprochene Umstand, dass regelmäßig auch Dritte, wie beispielsweise die Kinder der Fahrzeugnutzer, die Bedienelemente verwenden werden. Es muss daher als nicht unwahrscheinlich angesehen werden, dass die Einwilligung nicht durch den berechtigten Fahrzeugnutzer selbst abgegeben wird und damit ggf. nicht wirksam ist. Dieser Problematik kann durch verschiedene Sicherheitsvorkehrungen entgegengewirkt werden, beispielsweise durch eine Passwortsicherung für solche Einwilligungsvorgänge, wobei dieses Passwort dann ausschließlich für solche Konstellationen reserviert sein und nicht etwa ein allgemeines Zugangspasswort zur Steuerungskonsole des Fahrzeugs darstellen sollte. Sinnvoller erscheint es jedoch, die Einwilligung außerhalb des Fahrzeugs einzuholen, z.B. durch eine mit dem Auto verknüpfte Service-App oder entsprechende Online-Portale mit Identifizierung des Berechtigten. Zwar lassen sich die oben beschriebenen Risiken dadurch nicht vollkommen ausschließen, aber dennoch bedeutend minimieren.

Zu beachten ist schließlich, dass den Hersteller bei der Bereitstellung von Software-Updates die üblichen produzentenhaftungsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten treffen, mithin die Konstruktions-, Fabrikations- und insbesondere die Instruktionspflichten.70 Natürlich unterliegt auch die aktualisierte Software der Produktbeobachtungspflicht.

Festschrift für Jürgen Taeger

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