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a) Computerprogramme als Produkt gem. § 2 ProdHG
ОглавлениеProblematisch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach dem ProdHG ist im Zusammenhang mit Computersoftware, ob diese überhaupt dem Begriff des Produkts im Sinne des § 2 ProdHG unterfällt. Taeger widmete dieser Frage die gebührende Breite.6
Die Frage ist seit Jahren im Schrifttum heftig umstritten. Rechtsprechung zu diesem Problem liegt immer noch nicht vor.7 Ausgehend von der in § 2 ProdHG festgeschriebenen Definition ist jede bewegliche Sache ein Produkt im Sinne des ProdHG, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet oder dem Begriff der Elektrizität zuzurechnen ist. Damit scheint sich der an anderer Stelle ausführlich dargestellte Streit über die Sachqualität der Computerprogramme8 innerhalb des ProdHG zu wiederholen.9 In der Tat ist der Schluss, Computerprogramme unterfielen dem Produktbegriff des § 2 ProdHG, für die Befürworter der Sachqualität, also auch für den Autor dieses Beitrags, zwingend, weshalb auch insoweit an andere Stelle verwiesen werden kann.10 Daneben qualifizieren aber auch zahlreiche Autoren Computerprogramme als Produkte, die eine Einordnung unter § 90 BGB ablehnen. Begründet wird dies damit, der Begriff der beweglichen Sache im Sinne des § 2 ProdHG sei nicht identisch mit dem des § 90 BGB,11 gleichwie auch die Entstehungsgeschichte der EG-Produkthaftungsrichtlinie sowie insbesondere auch der Schutzzweck der Produkthaftung für eine Anwendung des ProdHG auf Computerprogramme12 sprächen. Im Ergebnis entspricht es daher ganz h.M., Computerprogramme als Produkt im Sinne des § 2 ProdHG zu qualifizieren.13 Dies muss sowohl für Individual- als auch für Standardsoftware gelten14 und wurde auch von Taeger seit jeher vertreten.15