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2. Programmierbares Geschäftsbankengeld

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Geschäftsbanken könnten für ihre Kunden Geld auch in tokenisierter Form zur Verfügung stellen. Dies könnte technisch analog zu den Netzwerken von Krypto-Token erfolgen, freilich mit belastbarer Betreiberverantwortung und einem Token, der als Verbindlichkeit der emittierenden Geschäftsbank gilt. Das Grundprinzip bliebe jedoch gleich.23 Banken könnten diese neue Form von Geschäftsbankengeld, das auf die offizielle Währung lautet, im Tausch für Kontoguthaben und/oder Bargeld herausgeben. Einige Banken haben Prototypen von digitalem Geschäftsbankengeld entwickelt. Bekannt geworden ist der JP Morgen Coin, der allerdings nicht für die Nutzung durch Privathaushalte gedacht war. In einigen Jurisdiktionen betreiben private Konsortien Projekte zur Emission von privatem digitalen Geld.24

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Rechtlich hätten die Kunden wie heute bei ihren Kontoguthaben eine Forderung gegenüber der herausgebenden Geschäftsbank. Darin liegt freilich das Problem, dass dies den Nutzen für Kunden einschränken könnte. Im konventionellen Zahlungsverkehr zahlt der Kunde einer Geschäftsbank aus seinem Konto und reduziert damit seine Forderungen an die Geschäftsbank seines Vertrauens. Der Begünstigte erhält eine Gutschrift auf seinem Konto, möglicherweise bei einer anderen Geschäftsbank, eben der Geschäftsbank seines Vertrauens. Dies wird ermöglicht durch die Einschaltung von Clearinghäusern, welche die verschiedenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Geschäftsbanken miteinander verrechnen und die Zahlung des Spitzenbetrages von dem Nettoschuldner an den Nettogläubiger in Zentralbankgeld über ein RTGS-System veranlassen. Tokenisiertes Geschäftsbankengeld sollte allerdings auch zur direkten Nutzung für P2P-Transaktionen bzw. für Transaktionen zwischen Unternehmen und Privathaushalten nutzbar sein. Dabei erhielte aber der Zahlungsempfänger eine Forderung an eine Geschäftsbank, die nicht zwingend die Bank seines Vertrauens ist. Sofern es sich um größere Beträge handelt, die auch von der Einlagensicherung nicht erfasst sind, ist damit ein Risiko verbunden, das der Zahlungsempfänger vor dem Geschäft nicht eingehen wollte. Nur für den Fall, dass Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger ihr Konto bei derselben Geschäftsbank führen, wäre das Risiko ausgeschaltet. In praktischer Hinsicht wäre jedoch tokenisiertes Geschäftsbankengeld von besonderem Nutzen, wenn Zahlungen mit diesem Token von allen Geschäftsbanken eines Währungsraums akzeptiert würden.

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Für Privathaushalte und bei den üblichen kleineren Zahlbeträgen dürfte die bestehende Einlagenversicherung, die Kontoguthaben bis zu 100.000 EUR pro Institut absichert, ausreichend Sicherheit bieten. Generell könnte das Risiko durch ein System mit häufigem untertägigem Clearing und anschließendem Begleichen der Nettoforderung in Zentralbankgeld reduziert werden. Inwieweit eine Einbeziehung in die bisherigen Clearing-Strukturen sinnvoll ist, wäre nicht zuletzt unter Kosten- und Aufsichtsgesichtspunkten zu erörtern.25 Es wäre auch denkbar, dass die Geschäftsbanken eine rechtliche Konstruktion entwickeln, die es erlaubt, die mit dem Token verbundene Forderung nicht gegenüber einzelnen Geschäftsbanken geltend zu machen, sondern zum Beispiel gegenüber einer gemeinsamen rechtlichen Einheit. Dazu wäre die Gründung einer Zweckgesellschaft denkbar, ähnlich anderen Abwicklungsstrukturen, etwa bei Kartenzahlungen. Die entscheidende Herausforderung bei tokenisiertem Geschäftsbankengeld ist so gesehen der hohe Koordinationsaufwand, der damit für die Geschäftsbanken verbunden ist. Die Wettbewerber im Euroraum müssten sich zu einer neuartigen und weitreichenden Kooperation zusammenfinden. Die Hürde der notwendigen einheitlichen technischen Standards, um eine allgemeine Akzeptanz dieses neuen Geldtyps und eine breite Anwendbarkeit sicherzustellen, erscheint dagegen leichter überwindbar.

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