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7. Aussetzung (§ 221 StGB)

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131Der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltete § 221 StGB dient dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Abs. 1 der Vorschrift enthält zwei Tatbestandsvarianten, die trotz ihrer teils erheblich voneinander abweichenden Struktur eine Reihe von gemeinsamen Strafbarkeitsvoraussetzungen aufweisen und insbesondere beide zweistufig ausgestaltet sind. Hiernach ist erforderlich, dass der Täter einen anderen Menschen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, indem er ihn entweder in eine hilflose Lage versetzt (Nr. 1) oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist (Nr. 2). Der Vorsatz des Täters muss sich neben der Tathandlung auch auf den konkreten Gefahrerfolg beziehen.

132Da es sich bei § 221 Abs. 1 StGB um ein Vergehen handelt und die Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich angedroht ist, ist der Versuch des Grunddeliktes straflos. Abs. 2 Nr. 1 normiert einen Qualifikationstatbestand, während die § 221 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB mehrere Erfolgsqualifikationen enthalten. Bei den in Abs. 2 und 3 normierten Fällen handelt es sich ausnahmslos um Verbrechenstatbestände, so dass insoweit auch eine Versuchsstrafbarkeit besteht. § 221 Abs. 4 StGB sieht zuletzt eine obligatorische Strafmilderung bei Vorliegen eines minder schweren Falles vor.

133Tab. 3: Prüfungsaufbau § 221 StGB


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