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b) Rechtswidrigkeit

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155Bei § 223 StGB kann wie üblich die Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung ausnahmsweise entfallen, wenn ein Rechtfertigungsgrund, etwa gem. § 32 StGB[256], gegeben ist. Es bestehen allerdings zusätzlich einige Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt werden.

Strafrecht Besonderer Teil

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