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c) Qualifikationen und Erfolgsqualifikation

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141Den in § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB enthaltenen Qualifikationstatbestand erfüllt, wer die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, also eine spezifische Garantenpflicht verletzt. § 221 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB enthalten zwei Erfolgsqualifikationen, die voraussetzen, dass sich entweder die Gefahr der schweren Gesundheitsbeschädigung realisiert oder der Täter den Tod des Opfers verursacht. Hinsichtlich der Erfolgsqualifikationen gilt § 18 StGB, so dass der Täter im Hinblick auf die schwere Folge zwar nicht vorsätzlich, aber zumindest fahrlässig handeln muss.

Strafrecht Besonderer Teil

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