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e) Leitentscheidungen

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143LG Zweibrücken DAR 2000, 167f.; Aussetzung mit Todesfolge: Ein Taxifahrer nimmt an einem Februarabend gegen 2 Uhr nachts einen erheblich alkoholisierten Kunden an einer Diskothek auf. Während der Fahrt beleidigt der Kunde den Taxifahrer mehrfach und veranlasst ihn wiederholt unter dem Vorwand, er müsse sich übergeben, zum Anhalten. Nachdem der Kunde den Taxifahrer gegen 2.30 Uhr auf einem menschenleeren Werksgelände abermals zum Halten veranlasst hat und aus dem Taxi ausgestiegen ist, fällt er infolge seiner Trunkenheit auf den unbefestigten Randstreifen in die aufgeweichte Erde. Hierauf beleidigt der Kunde den Taxifahrer erneut, was diesen dazu veranlasst, den Kunden zurückzulassen und nach Hause zu fahren. Hierbei |67|geht er davon aus, dass der Kunde wegen seiner erheblichen Alkoholisierung, der Jahres- und Nachtzeit und der Ortslage im Industriegebiet nicht in der Lage sein wird, sich gegen mögliche Gefahren zu schützen. Tatsächlich begibt sich der Kunde auf eine naheliegende Bundesstraße und wird dort von einem PKW-Fahrer tödlich verletzt. – Der Taxifahrer ist strafbar wegen Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 StGB. Der Kunde konnte sich infolge seiner Alkoholisierung in der nächtlichen Umgebung nicht selbst vor aufkommenden Gefahren schützen, befand sich also in einer hilflosen Lage. In dieser hat ihn der Taxifahrer im Stich gelassen, obwohl er durch die tatsächliche Übernahme der Beförderung eines ersichtlich Angetrunkenen dazu verpflichtet war, ihn nach Hause oder zumindest zu einem weniger abgelegenen Ort zu fahren. Ferner hat sich im Tod des Kunden auch die durch die Aussetzung an einem entlegenen Ort begründete Gefahr realisiert, so dass dem Taxifahrer auch der Todeseintritt zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund der wiederholten Beleidigungen ist jedoch die Annahme eines minder schweren Falles nach § 221 Abs. 4 StGB in Erwägung zu ziehen.

144OLG Stuttgart NStZ 2009, 102f.; Voraussetzungen des § 221 Abs. 1 Var. 2 StGB: Nachdem sie gemeinsam erhebliche Mengen Alkohol konsumiert haben, befinden sich drei Jugendliche auf dem Weg zum Bahnhof. In der Nähe des Bahnhofsgebäudes bricht einer der Jugendlichen infolge des vorherigen Alkohol- und Methadonkonsums im Schnee zusammen, woraufhin die anderen Jugendlichen ihn aufrichten und zu einer Bank im Bahnhofsgelände bringen, sich aber zunächst nicht um ärztliche Hilfe kümmern. Entgegen ihrem ursprünglichen Plan steigen sie zunächst nicht in den nächsten Zug, sondern betreuen den schlafenden Jugendlichen. Erst als dessen Atmung aussetzt, rufen sie einen Notarzt, der den Todeseintritt jedoch nicht mehr verhindern kann. – Die beiden Jugendlichen sind nicht strafbar nach § 221 Abs. 1 StGB. Die 1. Var. scheitert bereits daran, dass die Jugendlichen den Bekannten nicht selbst in die hilflose Lage versetzt haben, sondern diese auf dessen eigenverantwortlichen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Im Hinblick auf die 2. Var. fehlt es zunächst an der erforderlichen Garantenstellung. Allein aus gemeinschaftlichem Alkoholkonsum folgt keine Obhutspflicht für die körperliche Unversehrtheit eines anderen am Alkoholkonsum Beteiligten. Ferner folgt eine Garantenpflicht auch nicht aus der Verbringung des anderen Jugendlichen in den Bahnhof, da durch diese Hilfeleistung seine Situation nicht wesentlich verändert und andere Rettungswillige nicht vom Einschreiten abgehalten wurden. Unabhängig hiervon erscheint aber auch fraglich, ob die Jugendlichen den Hilfsbedürftigen im Stich gelassen haben, da sie zwar davon abgesehen haben, die optimalste Rettungsmaßnahme in Form der unverzüglichen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu ergreifen, sie sich aber gleichwohl um ihren Bekannten gekümmert haben.

Strafrecht Besonderer Teil

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