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cc) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (Abs. 1 Nr. 3)

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191Dieses Qualifikationsmerkmal wird folgendermaßen definiert: »Ein Überfall ist i.S.d. st. Rspr. des BGH nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedfertigkeit entgegentritt oder sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht […].«[331] Die Definition ähnelt derjenigen der Heimtücke bei § 211 StGB, ist aber nicht vollständig deckungsgleich[332] und sollte nicht durcheinandergebracht werden. Als Kurzdefinition kann man sich merken, dass ein hinterlistiger Überfall vorliegt, wenn der Täter planmäßig und in berechnender Weise seine wahren Absichten verdeckt, um so seinem Opfer die Abwehr zu erschweren. Eine bloße Ausnutzung des Überraschungsmomentes genügt nicht.[333]

Strafrecht Besonderer Teil

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