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b) Erfolgseintritt und Risikozusammenhang

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140Durch die jeweilige Tathandlung muss das Tatopfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung versetzt worden sein. Schwere Gesundheitsschädigungen sind in diesem Zusammenhang zunächst die in § 226 StGB umschriebenen Folgen, darüber hinaus aber auch das Verfallen in eine ernste, langwierige Krankheit sowie der Verlust bzw. die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.[233] Von einer hinreichend konkreten Gefahr i.S.d. Tatbestandes ist dann auszugehen, wenn es für das Tatopfer nur noch vom nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängt, ob es stirbt bzw. an seiner Gesundheit |66|schwer geschädigt wird.[234] Insoweit gelten die Ausführungen in Rn. 531 zu den Anforderungen an die konkrete Gefahr bei § 306a Abs. 2 StGB entsprechend. Der Gefahreintritt muss ursächlich auf die hilflose Lage zurückzuführen sein. Darüber hinaus muss ein Risikozusammenhang dergestalt bestehen, dass sich im konkreten Gefahrerfolg gerade das vom Täter begründete Risiko realisiert, wofür es allerdings ausreicht, wenn eine bestehende Gefahr durch ihn weiter verstärkt wird.[235]

Strafrecht Besonderer Teil

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