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bb) Randbereichsschutz

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Der Randbereichsschutz verwirklicht sich hinsichtlich des Aufgabenbestandes durch das gemeindespezifische Aufgabenverteilungsprinzip[144]. Maßnahmen des Aufgabenentzuges sind ebenso wie die Überbürdung von Aufgaben an diesem Prinzip zu messen. Dieses Aufgabenverteilungsprinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen[145].Verändert der Gesetzgeber den gemeindlichen Aufgabenbestand, indem er private Dritte auf den Markt lässt, hat er dabei Art. 28 Abs. 2 GG zu beachten[146].

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Für den Aufgabenentzug wird demnach ein Regel-Ausnahme-Verhältnis konstituiert, wonach der Gesetzgeber örtliche Aufgaben den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses entziehen darf, vor allem dann, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre[147]. Demgegenüber scheidet das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration – etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung – als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus[148]. Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine „Hochzonung“ nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führte[149]. Diese Systematik spiegelt die grundgesetzliche Annahme einer dezentralen Aufgabenressortierung wider, die ihrerseits an die mit der kommunalen Selbstverwaltung verbundenen Vorzüge, vor allem die größere Orts- und Sachnähe sowie das bürgerschaftliche Engagement, anknüpft[150].

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Nicht nur ein Entzug von Aufgaben, sondern auch eine Aufgabenzuweisung kann sich als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auswirken, wenn dadurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, die zum verfassungsrechtlich geschützten Aufgabenbestand gehören[151]. Eine Gefahr für die kommunale Selbstverwaltung stellt demnach die zunehmende Übertragung neuer Auftragsangelegenheiten oder Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung dar, vor allem wenn der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht für eine aufgabenangemessene Finanzierung sorgt[152].

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Die Gemeinden haben zwar einen Anspruch auf die Beachtung des Aufgabenverteilungsprinzips durch den Gesetzgeber, diesem kommt aber ein Einschätzungsspielraum zu[153]. Dies hat für die gerichtliche Kontrolle zur Konsequenz, dass im Streitfall nur zu prüfen ist, ob die gesetzgeberische Einschätzung von Maß und Gewicht der örtlichen Bezüge einer Aufgabe in Ansehung des unbestimmten Verfassungsbegriffs „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ vertretbar ist[154]. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die gerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltung der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert[155].

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Beeinträchtigungen der Eigenverantwortlichkeit im Randbereich sind daraufhin zu überprüfen, ob den Gemeinden ein hinreichender Spielraum bei der Aufgabenwahrnehmung verbleibt[156]. Der Gesetzgeber hat dabei den verfassungsgewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen[157]. Inhaltliche Vorgaben bedürfen damit eines gemeinwohlorientierten rechtfertigenden Grundes, insbesondere etwa durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen[158]. Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat[159]. Aus diesem Grund findet auch im Bereich der Eigenverantwortlichkeit nur eine gerichtliche Vertretbarkeitskontrolle statt[160].

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