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III. Weitere Verfassungsgarantien

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Leitend für die Integration der örtlichen Selbstverwaltung in den demokratischen Verfassungsstaat ist Art. 28 Abs. 1 S. 2 u. 3 GG. Konstituierend für den Selbststand dieser in besonderer Weise demokratisch legitimierten und neben die hierarchisch aufgebaute Bundes- und Landesverwaltung gestellten Verwaltungsträger ist Art. 28 Abs. 2 GG. Ergänzend gilt der ungeschriebene Grundsatz gemeindefreundlichen Verhaltens anderer Hoheitsträger. Hinzu treten weitere verfassungsrechtliche Absicherungen der kommunalen Rechtsstellung.

Besonderes Verwaltungsrecht

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