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1. Aufgabenübertragungsverbot für den Bund

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Auch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben und die Begründung von Wahrnehmungspflichten beeinträchtigt die gemeindliche Selbstverwaltung, weil die kommunalen Ressourcen in Anspruch genommen werden und für andere, insbesondere freiwillig wahrgenommene Angelegenheiten unter Umständen nicht mehr hinreichend verfügbar sind[170]. Dadurch werden sowohl das Aufgabenfindungsrecht als auch die Eigenverantwortlichkeit beeinträchtigt, und zwar im Fall von Selbstverwaltungsaufgaben unmittelbar und im Fall der Überbürdung von Fremdaufgaben mittelbar.

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Hier knüpfen Art. 84 Abs. 1 S. 7 u. 85 Abs. 1 S. 2 GG an und untersagen dem Bund kategorisch, den Gemeinden durch Bundesgesetz Aufgaben zu übertragen[171]. Dadurch wird einerseits die dogmatische Konsequenz daraus gezogen, dass die Kommunen zum Organisationsbereich der Länder gehören, und andererseits die tatsächliche Möglichkeit von „Geschäften zulasten Dritter“, nämlich in Gestalt von zwischen Bund und Ländern verabredeten Zuständigkeiten der Kommunen,[172] ausgeschlossen[173]. Der Bund kann hiernach die Aufgabe nur den Ländern zuweisen, die sie dann ihrerseits an die Kommunen weiter delegieren können. Wie bei jeder landesrechtlichen Aufgabenübertragung auf die gemeindliche Ebene greifen dann aber zugunsten der Gemeinden die landesverfassungsrechtlichen Garantien eines finanziellen Ausgleichs ein (sog. Konnexität). Allerdings gilt Bundesrecht aus der Zeit vor Einfügung der Art. 84 Abs. 1 S. 7 u. 85 Abs. 1 S. 2 GG gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG fort.

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