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b) Aufgabenmonismus

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Im Jahre 1948 wurde von einer Konferenz der Innenminister der Länder und der kommunalen Spitzenverbände der sog. Weinheimer Entwurf einer Gemeindeordnung erarbeitet[211]. Hiernach sind die Kommunen die ausschließlichen Träger der öffentlichen Gewalt auf ihrem Gebiet und demzufolge berechtigt und verpflichtet, dort alle öffentlichen Aufgaben allein und in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Statt zwischen gemeindlichen und staatlichen Aufgaben zu unterscheiden, liegt ein einheitlicher Begriff der öffentlichen Aufgaben zugrunde. Diesem monistischen Aufgabenmodell folgen die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein[212]. Auch das monistische Verständnis nimmt allerdings Binnendifferenzierungen vor, indem die Gemeindeordnungen zwischen freien Aufgaben, Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben (zur Erfüllung) nach Weisung unterscheiden[213] und die Gemeinden bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben zum Teil als „untere Verwaltungsbehörde“ oder „Sonderordnungsbehörde“ adressieren[214].

Besonderes Verwaltungsrecht

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