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3. Grundrechte

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Gemeinden können sich grundsätzlich nicht auf grundrechtliche Gewährleistungen berufen, da diese auf Verwaltungsträger „ihrem Wesen nach“ nicht anwendbar sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Das gilt unabhängig davon, ob Bereiche öffentlicher Aufgabenerfüllung oder fiskalisch-erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit in Rede stehen[181]. In Betracht kommt allerdings eine Berufung auf die Justizgrundrechte aus Art. 101, 103 GG[182]. Wenn und soweit das Willkürverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rechtsstaatsprinzip enthalten sind, erfassen sie auch das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Staat.

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