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bb) Auftragsangelegenheiten

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Die Auftragsangelegenheiten sind staatliche, d.h. gemeindefremde Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat zur Ausführung übertragen sind und den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden ausmachen. Die Zuweisung von Auftragsangelegenheiten stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG dar[209]. Sie ist dem Bund verwehrt (Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG). Im dualistischen Modell wird der überörtliche Charakter der Auftragsangelegenheiten nicht durch die Delegation ihrer Wahrnehmung auf einen kommunalen Verwaltungsträger verändert[210]. Dies führt dazu, dass sich die übertragenden Stellen gesetzlich ein unbeschränktes bis in die Einzelheiten gehendes fachliches Weisungsrecht vorbehalten können. Die Gemeinden sind dann zwar funktionell, nicht aber institutionell in den staatlichen Verwaltungsaufbau eingegliedert. Eine Berufung auf die Selbstverwaltungsgarantie scheidet damit grundsätzlich aus.

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